Bildungspaket - Kostenerstattung für Schulbedarf für Schüler (Wohngeld/Kinderzuschlag Bezieher)

Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, können Sie diese Leistung im Rahmen des Bildungspakets erhalten. Für Lernmaterialien wird Schulkindern ein Zuschuss von insgesamt 174 Euro pro Jahr gezahlt, zu Beginn...

Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen, können Sie diese Leistung im Rahmen des Bildungspakets erhalten.
Für Lernmaterialien wird Schulkindern ein Zuschuss von insgesamt 174 Euro pro Jahr gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 116 Euro (i.d.R. zum 1. August) und 58 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres (i.d.R. zum 1. Februar).
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie zum Beispiel Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.

Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, zum Beispiel Hefte, Bleistifte und Tinte, sind vom Wohngeld/Kinderzuschlag zu bestreiten.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Schüler unter 25 Jahren, die oder deren Eltern Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz sind
  • Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, auch vorschule
  • kein Erhalt einer Ausbildungsvergütung

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Bewilligungsbescheids oder der Bescheinigung (Leistungsbestätigung) über Wohngeld bzw. Kinderzuschlag
  • Antrag (siehe Link Antrag Schulbedarf - Bildungspaket)
  • Schulbescheinigung (stellt die Schule aus)

Die Bescheinigung (Leistungsbestätigung) ist ein Kurzbescheid, der lediglich die zur Leistungsbeantragung erforderlichen Daten enthält (Name, Bewilligungszeitraum, Geburtsdatum, Adresse, rechtliche Grundlage für den Leistungsbezug).

Zu Beachten

Bei Kindern, die jünger als 7 Jahre oder älter als 15 Jahre sind, ist eine Schulbescheinigung beizufügen.
Die Kassenbelege über den Einkauf von Schulmaterialien sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
 

Fristen

Keine 

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Der Antrag ist in der zentralen Abrechnungsstelle einzureichen.

 

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 28 SGB II, § 6b BKGG

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch