Wahlen, Bewerbung als Wahlhelferin und Wahlhelfer
Als Wahlhelferin und Wahlhelfer übernehmen Sie ein Ehrenamt, mit dem Sie die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen sicherstellen. Am Wahltag geben Sie in den Wahllokalen die Stimmzettel aus, überwachen die...
Als Wahlhelferin und Wahlhelfer übernehmen Sie ein Ehrenamt, mit dem Sie die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen sicherstellen. Am Wahltag geben Sie in den Wahllokalen die Stimmzettel aus, überwachen die Einhaltung der Wahlrichtlinien und zählen an-schließend die Stimmen aus, um das Ergebnis festzustellen. Oder Sie sind Teil eines Briefwahlvorstands und zählen mit diesem die Briefwahl aus. Bei Bundestagswahlen beschränkt sich der Einsatz auf den Wahl-tag. Bei Bürgerschaftswahlen sowie den zusammen stattfindenden Europa- und Bezirksversammlungswahlen erstreckt sich der Ein-atz auch auf den darauffolgenden Montag.
Nächster aktueller Wahl- oder Abstimmungstermin:
Europa- und Bezirksversammlungswahl am 9. Juni 2024.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Wahlhelferin und Wahlhelfer kann werden, wer für die jeweilige Wahl wahlberechtigt ist:
- Bei Bundestagswahlen: Deutsche ab 18 Jahren.
- Bei Bürgerschaftswahlen: Deutsche ab 16 Jahren, die in Hamburg gemeldet sind.
- Bei Wahlen zum Europaparlament: Deutsche und EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ab 16 Jahren.
- Bei Wahlen zu den Bezirksversammlungen: Deutsche und EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ab 16 Jahren, die in Hamburg gemeldet sind.
- Bei Volksentscheiden und Bürgerschaftsreferenden (als Ab-stimmungshelfende): Deutsche ab 16 Jahren, die in Hamburg gemeldet sind
Benötigte Unterlagen
Zu Beachten
Für die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in Hamburg wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt.
Fristen
keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Dauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel circa eine Woche.
Gebühren
keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
keine
Rechtsgrundlage
Bezeichnung: § 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG) URL: http://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__11.html
Bezeichnung: § 5 Europawahlgesetz (EuWG) URL: § 5 EuWG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Bezeichnung: § 42 Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) URL: Hamburg - BüWG | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986 | gültig ab: 01.01.2004 (landesrecht-hamburg.de)
Bezeichnung: § 38 Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) URL: Hamburg - BezVWG | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (Be-zVWG) in der Fassung vom 5. Juli 2004 | gültig ab: 01.01.2004 (landesrecht-hamburg.de)
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
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Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 29.09.2023