Angleichungserklärung

Personen mit ausländischem Namen, die jetzt dem deutschen Recht unterstehen, können eine Erklärung abgeben zur Namensangleichung von Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Erwerb des Namens nach ausländischem Recht. Die erklärende Person führt Namen oder Namensbestandteile, die dem deutschen Recht fremd sind und die erklärende Person
  • besitzt jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit
  • oder ist staatenlos
  • oder heimatloser Ausländer
  • oder anerkannter ausländischer Flüchtling

mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw. in Deutschland gemeldet.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde. Urkunden in fremder Sprache bedürfen einer amtlichen Übersetzung.
  • Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Dolmetscher - Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.

Zu Beachten

Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse ist notwendig.

Zuständig ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert werden soll, führt. Gibt es keinen inländischen Geburtseintrag, ist das Standesamt zuständig, dass das Eheregister führt. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

29 EUR. Eine Bescheinigung für die Namensangleichung kostet 14,50 EUR.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage


  • § 43 Personenstandsgesetz - PStG -

  • Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -

  • §§ 45, 46 Personenstandsverordnung - PStV -

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