Abgeschlossenheitsbescheinigung
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Antragsteller (i. d. R. Bauherr oder Grundstückseigentümer), dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist...
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Antragsteller (i. d. R. Bauherr oder Grundstückseigentümer), dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist erforderlich, um u. a. bei Mehrfamilienhäusern Eigentumswohnungen zu verkaufen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch notwendig.
Es kann grundsätzlich nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für sämtliche Gebäude auf einem Grundstück erteilt werden. (Ausnahmen: Die Bescheinigung dient zur Schaffung von Dauerwohnrechten/ Dauernutzungsrechten oder es handelt sich um die Änderung bereits erteilter Bescheinigungen.)
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Es gibt dafür kein Formular, ein selbst formulierter, schritlicher Antrag ist ausreichend.
Benötigte Unterlagen
- Schriftlicher Antrag der Grundeigentümer
- Aufteilungspläne (2fach)
- Bereits vorliegende/r Mitteilung/Bescheid
Zu Beachten
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
33,42 EUR je Nutzungseinheit neu, 133,69 EUR je Nutzungseinheit Bestand, 8,32 EUR je Garagenstellplatz, mindestens jedoch je Antrag 66,84 EUR. Bei Überprüfung durch Ortsbesichtigung zusätzlich bis zu 400,-- EUR
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Abgeschlossenheitsbescheinigung- bereits beantragt Aufteilungsplan
Letzte Aktualisierung: 04.06.2023