Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel eingeführt. Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristet er Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausü...
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel eingeführt.
Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach verschiedenen Rechtsgrundlagen
Beispiele für die häufigsten Fälle:
- mindestens 3 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines/r Deutschen
- mindestens 4 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft
- mindestens 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer oder Familienangehöriger eines/r Ausländers/in
- mindestens 7 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bei Aufenthalten aus humanitären Gründen
- Inhaber einer Blauen Karte EU (mindestens 33 Monate in einer qualifizierte Beschäftigung)
- Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland (nach Abschluss in Deutschland mindesten 2 Jahre erwerbstätig)
- Selbstständige (3 Jahre)
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Bei allen unbefristeten Aufenthaltstiteln (Ausnahme: Niederlassungserlaubnis für ausländische Bürger mit Asyl- und Flüchtlingsstatus und für Jugendliche zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr) ist die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln (kein Bezug von öffentlichen Leistungen) eine der Erteilungsvoraussetzungen.
- Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. (Familienangehörige von Deutschen sind von dieser Voraussetzung befreit.)
- Sicherung des Lebensunterhalts beinhaltet auch eine Krankenversicherung.
- Ausreichende Deutschkenntnisse werden grundsätzlich bei der Beantragung von allen unbefristeten Aufenthaltstiteln verlangt.
- Außerdem sollen alle Antragsteller einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Benötigte Unterlagen
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Gehaltsabrechnung/Arbeitsvertrag
- Bescheinigung über die Rentenversicherungsbeiträge
- Deutschkurs
- gültige passentsprechende Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
- Mietvertrag + Kontoauszug mit Angabe der aktuellen Miethöhe
- Krankenversicherung (Versicherungskarte), oder eine private Krankenversicherung die der gesetzlichen mindestens im Leistungsumfang entspricht.
Zu Beachten
- Übertrag neuer Pass:
Sollte eine rechtzeitige Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) (Niederlassungserlaubnis) nicht möglich sein, so dass die im eAT aufgeführte Passnummer nicht mit dem vorgelegten Dokument identisch ist, dürften sich Probleme bei der Wiedereinreise nach Deutschland regelmäßig auf eine verlängerte Grenzkontrollzeit beschränken. Der Aufenthaltstitel wird nicht ungültig. - Bitte führen Sie bei Auslandsreisen alle aufenthaltsrechtlich relevanten Dokumente mit, die das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland belegen, z.B. gültiger/abgelaufener Pass, bisheriger eAT. Die Übertragung des eAT sollten sie zeitnah nach der Reise beantragen.
- Seit April 2020 steht auf der Niederlassungserlaubnis ein Ablaufdatum. Dieses hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht, ihr Aufenthalt ist gesichert.
Das Ablaufdatum der Karte ist zwingend an das Ablaufdatum des Nationalpasses gekoppelt. - Für Reiseziele außerhalb Europas (ggf weitere Länder) wird empfohlen vorab die Botschaft des Reiselandes zu kontaktieren.
- Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Asylbewerber und Duldungsinhaber können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Selbstständige 124 EUR, Hochqualifizierte 147 EUR, Sonstige 113 EUR. Neuausstellung 67 EUR. Für minderjährige Kinder in der Regel 34,50 EUR.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html - § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html - § 35 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__35.html - § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html
Formulare, Services & Links
Weitere Dienstleistungen
Links auf hamburg.de
- Aufenthalt / Niederlassung - Anträge (mehrsprachig)
- eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Aufenthaltserlaubnis, unbefristet eAT Aufenthaltstitel, elektronisch Aufenthalt, Daueraufenthalt Aufenthalt, unbefristet Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel
Letzte Aktualisierung: 07.12.2023