Kfz, Fahrzeugverkauf ohne Kaufvertrag, Abmeldung
Kommt der Erwerber eines Fahrzeuges nicht seiner Verpflichtung zur Ummeldung bzw. Abmeldung nach, kann der Landesbetrieb Verkehr (LBV) die Außerbetriebsetzung von Amts wegen einleiten. Folgende Fallkonstellationen kommen hier zum...
Kommt der Erwerber eines Fahrzeuges nicht seiner Verpflichtung zur Ummeldung bzw. Abmeldung nach, kann der Landesbetrieb Verkehr (LBV) die Außerbetriebsetzung von Amts wegen einleiten.
Folgende Fallkonstellationen kommen hier zum Tragen:
- Der bisherige Halter oder Eigentümer eines Fahrzeuges kommt seiner Mitteilungspflicht in Verbindung mit dem Verkauf seines Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde nicht nach
- ein Fahrzeug wird vom Erwerber nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt
- die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers erweisen sich als nicht zutreffend
- das Fahrzeug wurde ins Ausland verkauft und es erfolgt keine Abmeldung
Erfolgte die Außerbetriebsetzung nach § 13 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung, dann erhält der bisherige Halter hierüber eine Mitteilung.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Das Fahrzeug ist noch versteuert und versichert.
Unvollständige Verkaufsanzeige
Bei unvollständigen oder nicht zutreffenden Angaben zum Erwerber muss der bisherige Halter eine Versicherung an Eides Statt über den Verkauf beim LBV abgeben. Hierzu ist das persönliche Erscheinen erforderlich. Die Außerbetriebsetzung erfolgt frühestens 3 Monate nachdem der Verkauf beim LBV bekannt gegeben wurde.
Persönlicher Antrag, Vollmacht nur möglich, wenn der Halter vorab eine eidesstattliche Versicherung bei einem Notar abgegeben hat:
- Eidesstattliche Versicherungen können nur durch den Halter selbst abgegeben werden.
- Bei juristischen Personen wird die Versicherung an Eides Statt von der vertretungsberechtigten Person abgegeben.
Benötigte Unterlagen
- Verkaufsanzeige
Besonderheit bei unvollständiger Verkaufsanzeige:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- eine eidesstattliche Versicherung; diese kann direkt und persönlich beim Landesbetrieb Verkehr oder über einen Notar abgegeben werden
Antragstellung in Vollmacht
- Nur möglich wenn der Halter (Geschäftsführer des Unternehmens bei Firmenfahrzeugen) vorab eine eidesstattliche Versicherung bei einem Notar abgegeben hat und der Bevollmächtige diese vorlegen kann
- Vollmacht mit lesbare Farbkopie des Ausweises des Vollmachtgebers
- Ausweis des Bevollmächtigten im Original
Fristen
Aufbietungsfrist: 4 Wochen
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Abhängig vom Einzelfall 30-40 EUR. Gegebenenfalls Zusatzkosten für die Abgabe der Versicherung an Eides Statt. Grundlage für die Gebührenhöhe ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
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Letzte Aktualisierung: 22.09.2023