Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Ärztin/Arzt
Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung 'Arzt' oder 'Ärztin'. Nach § 2 der Bundesärzteordnung (BÄO), bedarf derjenige, der im...
Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung 'Arzt' oder 'Ärztin'.
Nach § 2 der Bundesärzteordnung (BÄO), bedarf derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt.
Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 BÄO zulässig.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
In der Regel ist bei Antragstellern, die die Ausbildung innerhalb der EU abgeschlossen haben, eine automatische Anerkennung möglich, sofern der Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom) gem. Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung vorgelegt wird.
Ausbildung außerhalb der EU
Geprüft wird, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der vorgelegten ausländischen Ausbildung und der hiesigen Ausbildung anerkannt werden kann. Hierfür ist die Vorlage der weiter unten aufgeführten Dokumente notwendig. Diese müssen ggf. in beglaubigter Kopie und übersetzt eingereicht werden. Sodann erfolgt ein inhaltlicher Abgleich der vorgelegten Ausbildung mit der Hamburgischen Ausbildung. Sofern dieser wesentliche Unterschiede bzw. Defizite zum Ergebnis hat, bedarf es einer Kenntnisprüfung vor der Ärztekammer, andernfalls wird die Gleichwertigkeit anerkannt.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit sowie die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Approbation sind, siehe 'Unterlagen' (im Original, bzw. beglaubigter Kopie und ggf. übersetzt)
Benötigte Unterlagen
2. Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift (incl. einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang)
3. Geburtsurkunde,
bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
4. Identitätsnachweis
bspw. Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis
5. Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 (erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
6. Ärztliche Bescheinigung (erst auf Anforderung, darf bei Approbationserteilung nicht älter als drei Monate sein)
7. Ausbildungsnachweis(e)
Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (z.B. Diplom).
8. Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester)
der die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung (z.B. Internatur, Internship, Ordinatur) und die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung zu entnehmen sind. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
9. Berufszulassungsurkunden (sofern zutreffend)
anderer Staaten (weltweit). (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
10. Bisher erteilte Berufserlaubnisse (sofern zutreffend).
in der Bundesrepublik Deutschland, ggf. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungs-/ Kenntnisprüfung. (Nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich.)
11. Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing der zuständigen Behörde/n des Landes/der Länder, in dem/denen zuletzt Tätigkeiten als Ärztin/Arzt ausgeübt wurden.
12. Nachweis über Deutschkenntnisse (nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarates GER)
-allgemein: Nachweis durch Vorlage eines Zertifikates über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau B2, oder alternativ durch persönliche Vorsprache
-Fachsprache: Nachweis durch eine bei der Ärztekammer Hamburg abzulegende Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C 1 (spätestens bis zur Approbationserteilung).
13. Stellennachweis / Absichtserklärung
14. Nachweis über die bisherige Berufstätigkeit (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
15. Nachweis über Fachweiterbildung (nur bei Ausbildung außerhalb der EU erforderlich)
Zu Beachten
Fristen
§ 2 Abs. 2 S. 8 BÄO: Vier Monate zur Feststellung wesentlicher Unterschiede und Anordnung der Kenntnisprüfung ab Vollständigkeit der Unterlagen
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Dauer
Die Dauer des Verfahrens ist einzelfallbezogen. In der Regel ist bei Antragstellern mit Ausbildung in sogenannten Drittländern ein Auskunftsersuchen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn erforderlich.
Gebühren
Es fallen Gebühren für die Erteilung der Approbation von mindestens 130 Euro (Ausbildung innerhalb der EU) bzw. 360 Euro (Ausbildungen außerhalb der EU) an. Zusätzlich entstehen ggf. Kosten für z.B. Ausdrucke, die Feststellung der Gleichwertigkeit, die Erteilung einer Berufserlaubnis, Fachsprachenprüfung, Gutachten und/oder Kenntnisprüfung.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Widerspruch / Klage
Rechtsgrundlage
Approbationsordnung für Ärzte
Bundesärzteordnung