B

Wenn Sie Auskünfte von der Behörde für Kultur und Medien auf Basis des Hamburgischen Transparenzgesetzes ersuchen.

Sie möchten Auskünfte von der Behörde für Kultur und Medien auf Basis des Hamburgischen Transparenzgesetzes.

Karte vergrößern

Adresse und Kontakt

Adresse

B
Große Bleichen 30 20354 Hamburg

Raum: 423

Kontakt speichern

Telefonnummer

+49 40 42824-141

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Der Eingang befindet sich im Hanseviertel, im Bereich des Eingangs Ecke Große Bleichen / Poststraße.

Öffentliche Verkehrsanbindung

S1/S2/S3 Stadthausbrücke, U3 Rathaus, U2/U4/U1/Busse X3/4/5/19 Jungfernstieg

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

keine

Benötigte Unterlagen

Es sollen die beanspruchten Informationen möglichst genau bezeichnet werden.

Zu Beachten

Seit dem 6.10.2012 gewährt das Hamburgische Transparenzgesetz, das das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ablöst, jedem einen freien Zugang zu behördlichen Informationen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Der Auskunftsantrag soll möglichst schriftlich gestellt werden an geschaeftsstellehmbtg@bkm.hamburg.de.
Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist allerdings zulässig.

Dauer

In der Regel wird die begehrte Auskunft binnen eines Monats erteilt. In Fällen einer größeren Komplexität des Auskunftsersuchens kann die Frist um einen weiteren Monat verlängert werden.

Gebühren

Für die Bescheidung von Auskunftsersuchen fallen in der Regel Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Auskünfte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO). Einfache Auskünfte sind gebührenfrei.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

www.hamburg.de/transparenzgesetz

Formulare, Services & Links

Beschreibung der Leistung

Aufgrund des Transparenzgesetzes besteht grundsätzlich für jede Person ein Anspruch auf Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stelle. Einschränkungen hinsichtlich bestimmter begehrter Informationen sind allerdings möglich, da das Gesetz bestimmte Ausschlusstatbestände beinhaltet, nach denen Informationen nicht herauszugeben sind.
- Der Auskunftsantrag ist an die Behörde zu richten, die für das Anliegen auskunftspflichtig ist.
- Ist die angerufene Stelle nicht selbst auskunftspflichtig, so hat diese die auskunftspflichte Stelle zu    ermitteln und die antragstellende Person zu beraten.

Themenübersicht auf hamburg.de