Landesbetrieb Verkehr
Ausnahmegenehmigung von Bau- und Betriebsvorschriften gemäß § 70 StVZO
Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, werden in Deutschland nicht zugelassen. Darunter können zum Beispiel...
Fahrzeuge, die den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder dem Europäischen Recht nicht entsprechen, werden in Deutschland nicht zugelassen. Darunter können zum Beispiel Fahrzeuge mit spezifizierter Bauweise oder Importfahrzeuge fallen, deren Fahrzeugumbau unverhältnismäßig wäre. Beim Landesbetrieb Verkehr können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Adresse und Kontakt
Adresse
Landesbetrieb Verkehr
Ausschläger Weg 100 20537 Hamburg
Raum: Haus D I. OG
Telefonnummer
Telefax
Öffnungszeiten
Mo+Mi 7-14, Di+Do 7-16, Fr 7-12 Uhr, keine Terminbuchung notwendig
Infos zur Einrichtung
barrierefrei | |
Fotoautomat |
Bitte nutzen Sie die Einfahrt Höhe Süderstraße 142. Schilderpräger finden Sie vor Ort. Ein Gerät zur Aufnahme biometrischer Bilder für den Führerschein ist vorhanden. QR-Code´s der Terminbestätigungen können eingescannt werden, sofern das Display Ihres mobilen Endgeräts keine Risse oder sonstige Beschädigungen aufweist.
Öffentliche Verkehrsanbindung
Busse 25/112/120/122/124/154/160/224 Ausschläger Weg (Verkehrsamt)
Wichtige Hinweise
Benötigte Unterlagen
- ein Antrag nach § 70 StVZO mit Begründung und Angabe welche oder welches Fahrzeug/Fahrzeugkombination betroffen ist sowie für welchen Zeitraum
- ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gegebenenfalls eine Handlungsvollmacht
Zu Beachten
Wichtig: Die Bearbeitung erfolgt ausschließlich am Standort Mitte.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Die Kosten sind je nach Einzelfall variabel. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
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Suchwörter: Ausnahmegenehmigung von Bau- und Betriebsvorschriften § 70 StVZO
Letzte Aktualisierung: 05.06.2023