ELStAM, Allgemeine Informationen zum Verfahren

Hier können Sie sich einen groben Überblick über die elektronischen Lohnsteuersteuerabzugsmerkmale verschaffen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Anmeldung durch Ihren Arbeitgeber unter Angabe der Steueridentifikationsnummer

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
  • Eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird nur noch dann ausgestellt, wenn dem Arbeitgeber die ELStAM aus technischen Gründen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Bei Bedarf muss diese vom Finanzamt geändert werden. Dies gilt so lange, bis die ELStAM dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.
  • Die Vorlage eines formlosen ELStAM-Ausdrucks der Finanzverwaltung ist als Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zulässig.

Fristen

 

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Der Arbeitgeber benötigt bestimmte Informationen (Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer der Arbeitnehmer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können.

  • Diese Angaben werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt. 
  • Änderungen, entweder durch Änderung der melderechtlichen Daten (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder austritt) oder aufgrund eines Antrags des Arbeitnehmers beim Finanzamt (z.B. Steuerklassenwechsel oder Beantragung eines Freibetrags), werden ebenfalls in der Datenbank bereitgestellt.
  • Diese Änderungen werden zu Beginn des Folgemonats technisch verarbeitet und für den Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt.
  • Erhält der Arbeitgeber rückwirkend gültige Änderungen, hat er eine Rückrechnung vorzunehmen (z.B. Heirat am 15. Oktober, Datenabruf durch den Arbeitgeber am 5. November - Berücksichtigung der geänderten Steuerklasse ab November und rückwirkend für Oktober).
  • Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Ersatzbescheinigung ist nicht mehr erforderlich und kann vom Arbeitgeber nicht mehr verlangt werden.

Dauer

 

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

 

Rechtsgrundlage

§ 39e Einkommensteuergesetz und § 139b Abgabenordnung.

Beschreibung der Leistung

Mit den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte im Jahr 2014 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dieses wird auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt.

Die elektronische Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erleichtert und beschleunigt die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt, da sie in den meisten Fällen komplett papierlos erfolgen kann.

Die eigenen ELStAM können kostenfrei abgerufen und auf Antrag geändert werden.

Für allgemeine Fragen zum ELStAM-Verfahren siehe weiterführende Links.

Zukünftig ist vorgesehen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für alle im Inland nicht meldepflichtigen Personen elektronisch über das ELStAM-Verfahren abgerufen werden können. In einer ersten Stufe werden dabei seit dem 01.01.2020 zunächst die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (insbesondere Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte) in dieses Verfahren eingebunden. Hierfür benötigen Arbeitgeber die Identifikationsnummer (IdNr) und das Geburtsdatum ihrer Arbeitnehmer. Die Ausstellung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entfällt damit grundsätzlich.
Bei den nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern wird dem Arbeitgeber allerdings nur die Steuerklasse I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.
Die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und für die ein Freibetrag i.S.d. § 39a EStG berücksichtigt wird oder deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird, ist jedoch noch nicht vorgesehen. In diesen Fällen wird wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

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