Behördenfinder Steuerklasse Änderung nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
Wählen Sie Ihre Sprache Englisch
Steuerklasse Änderung nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, werden Sie grundsätzlich in die Steuerklasse III im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr eingereiht.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Wenn Sie und Ihr verstorbener Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben, werden Sie automatisch in die Steuerklasse III eingereiht.
Benötigte Unterlagen
- Keine für die Steuerklasse III
- Für die Steuerklasse II "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung"
Zu Beachten
- Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
Fristen
Keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Sie brauchen grundsätzlich nichts zu veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihres Ehegatten oder Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin zu erhalten.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann.
Gebühren
Keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
Formulare, Services & Links
Weitere Dienstleistungen
Links im Internet
Beschreibung der Leistung
Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, wird Ihre Steuerklasse ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt.
Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht.
Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes zum Beispiel dauernd getrennt gelebt haben.
Anstelle der Steuerklasse III kann für Sie auch die unter Umständen günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse II können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017
können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht.
Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes zum Beispiel dauernd getrennt gelebt haben.
Anstelle der Steuerklasse III kann für Sie auch die unter Umständen günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse II können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017
können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
Wählen Sie eine von 32 Einrichtungen ...
Karte vergrößern
Finanzamt Hamburg-Altona
Finanzamt Hamburg-Altona
Finanzamt Hamburg-Altona
Finanzamt Hamburg-Am Tierpark
Finanzamt Hamburg-Am Tierpark
Finanzamt Hamburg-Am Tierpark
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel
Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel
Finanzamt Hamburg-Hansa
Finanzamt Hamburg-Hansa
Finanzamt Hamburg-Hansa
Finanzamt Hamburg-Hansa
Finanzamt Hamburg-Harburg
Finanzamt Hamburg-Harburg
Finanzamt Hamburg-Harburg
Finanzamt Hamburg-Mitte
Finanzamt Hamburg-Mitte
Finanzamt Hamburg-Nord
Finanzamt Hamburg-Nord
Finanzamt Hamburg-Oberalster
Außenstelle im Kundenzentrum Bramfeld des Finanzamtes Oberalster
Herthastraße 20
Finanzamt Hamburg-Ost
Suchwörter: Tod eines Ehegatten Änderung der Steuerklasse bei verwitweten Ehegatten- Steuerklasse 3 bei Tod des Ehegatten ELStAM Verwitwet Verwitwetensplitting Gnadensplitting Tod des Lebenspartners ELStAM, Arbeitnehmer, Änderung nach Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners
Letzte Aktualisierung: 29.11.2023
Themenübersicht auf hamburg.de
Urheber der Bilder
Branchenbuch