Kirchenaustritt Änderung Lohnsteuer

Für den Austritt aus einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft wenden Sie sich an das Standesamt.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber dem zuständigen Standesamt.

Benötigte Unterlagen

Keine

Fristen

Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam. Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber dem zuständigen Standesamt ab.
  • Das Standesamt informiert die jeweilige Meldebehörde
  • Die Meldebehörde übermittelt der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts.
  • Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.

Gebühren

Keine.

Hinweis: Der beim Standesamt zu erklärende Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig.

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 39e Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Formulare, Services & Links

Beschreibung der Leistung

Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.

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