Fiktionsbescheinigungen

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, z. B. weil - Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt, - ein bestellter...

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, z. B. weil

  • Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt,
  • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
  • der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.

Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D) vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.
Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz möglich.
Eine Wiedereinreise nach Deutschland ist nur möglich, wenn die Fiktionsbescheinigung noch gültig ist und auf ihr das 3. Feld "der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 AufenthG)" angekreuzt ist.
Ein gültiges Reisedokument ist mitzuführen.

Reisen Sie mit den Staatsangehörigkeiten der USA, Kanada, Neuseeland, Australien, Republik Korea, Israel, Japan oder Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland für den längerfristigen Aufenthalt ein, so berechtigt Sie Ihre Staatsangehörigkeit sich rechtmäßig ohne Visum in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten.
Innerhalb von 90 Tagen ist ein elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) zu beantragen.
Bis über Ihren Erstantrag entschieden worden ist, wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist Ihnen damit erlaubt.
Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt Sie hingegen nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ihnen nicht gestattet.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Rechtmäßiger Aufenthalt mit oder ohne Aufenthaltstitel
    Zum Zeitpunkt des Antrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller entweder:
    - einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D - ) besitzen oder
    - sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weil die Staatsangehörigkeit sie oder ihn dazu berechtigt.
    Für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (Kategorie C) kann keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.
  • Antrag auf Aufenthaltstitel
    Eine Fiktionsbescheinigung wird nur dann ausgestellt, wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt wird und bei Vorsprache noch nicht über den Antrag entschieden werden kann. Es muss deshalb ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel vorliegen, damit eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann.
  •  Hauptwohnsitz in Hamburg
  •  Persönliche Vorsprache ist erforderlich

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
    Eine Fiktionsbescheinigung gilt immer nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz.
  • Bisheriger Aufenthaltstitel
    Soweit vorhanden, ist der bisherige Aufenthaltstitel mitzubringen, z.B. der elektronische Aufenthaltstitel (eAT).
  • Meldebestätigung

Zu Beachten

  • Für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (Kategorie C) kann keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.
  • Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige haben das Recht, in den Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Daraus ergeben sich aufenthaltsrechtliche Sonderbestimmungen – auch für Familienangehörige.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren


  • Erwachsene: 13 EUR

  • Minderjährige: 6,50 EUR

  • Gebührenbefreiung für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

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