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Kabelbrücken über öffentlichen Flächen
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt die Errichtung von Kabelbrücken über...
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt die Errichtung von Kabelbrücken über öffentlichen Flächen z. b. in Verbindung mit Baustelleneinrichtungen oder Veranstaltungen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz, müssen vorliegen:
- Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
- Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
- Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Benötigte Unterlagen
Antragstellung kann formlos erfolgen. Skizze mit Angaben der Maße erforderlich.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
Bearbeitungsdauer mindestens 2 Wochen. Großbaustellen mindestens 6 Wochen.
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz
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Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Letzte Aktualisierung: 02.12.2023
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