Markisen über öffentlichen Flächen

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Anbringen von beweglichen Markisen an Gebäuden auf...

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Anbringen von beweglichen Markisen an Gebäuden auf Privatgrund, die bei Benutzung in den öffentlichen Raum hineinragen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz, müssen vorliegen:

  • Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
  • Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
  • Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

Benötigte Unterlagen

Antragstellung kann formlos erfolgen. Skizze mit Angaben der Maße erforderlich.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Dauer

Bearbeitungsdauer mindestens 6 Wochen.

Gebühren

Verwaltungsgebühren je nach Aufwand von 51,50 - 463,50 Euro

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz

Formulare, Services & Links

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