Amtsgericht Hamburg, Präsidialrechtspflege
Dokumente und Urkunden des Amtsgerichts für das Ausland beglaubigen
Wenn Sie Dokumente und Urkunden des Amtsgerichts und der Hamburger Stadteilgerichte für das Ausland beglaubigen lassen möchten, müssen Sie sich an das Amtsgericht Hamburg wenden.
Adresse und Kontakt
Adresse
Amtsgericht Hamburg, Präsidialrechtspflege
Sievekingplatz 1 20355 Hamburg
Raum: B 009
Telefonnummer
Telefax
Öffnungszeiten
Mo-Fr 9-12 Uhr
Infos zur Einrichtung
Ein Nachtbriefkasten ist beim Haupteingang zum Ziviljustizgebäude(nur AG u. LG Hamburg). Der Briefkasten steht außerhalb d. Dienstzeiten d. Gemeinsamen Annahmestelle zur Verfügung u. wird zum Dienstschluss d. Annahmestelle um 16Uhr (Fr 15Uhr) geöffnet. Um 24Uhr fällt im Briefkasten automatisch durch eine Zeitschaltuhr die Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert u. der Inhalt mit entsprechenden Stempeln versehen.
Öffentliche Verkehrsanbindung
U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Benötigte Unterlagen
- Die Urkunde(n), die mit einer Beglaubigung oder Apostille versehen werden sollen
- Originalurkunde
- Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (entfällt bei schriftlicher Beantragung)
- gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für die Vertretenden
Zu Beachten
Fristen
Keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Zuerst füllen Sie einen formlosen Antrag aus
- Sie reichen den Antrag mit dem entsprechenden Dokument im Original beim Amtsgericht Hamburg ein und geben an, für welches Land die Apostille beziehungsweise Vorbeglaubigung benötigt wird. Rücksendeanschrift und ggfls. Telefonnummer sind für eventuelle Rückfragen erforderlich.
- Das Amtsgericht Hamburg prüft den Antrag und die erforderlichen Unterlagen und entscheidet, ob die Beglaubigung ausgestellt werden kann
- Wird der Antrag positiv beschieden, entstehen Ihnen Kosten für die Ausstellung der Beglaubigung
- Sie erhalten im Anschluss eine Rechnung. Die Kosten für die Ausstellung der Beglaubigung richten sich nach der Kostenverordnung
Dauer
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Werktage. Bei persönlichem Erscheinen ist eine sofortige Mitnahme möglich.
Gebühren
Für Bescheinigungen von amtlichen Unterschriften auf Urkunden der hamburgischen Amtsgerichte, wie zum Beispiel Handelsregisterauszüge, Scheidungsurteile und Erbscheine, wird pro Urkunde eine Festgebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
- Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefr_bkg_haag/BJNR208750965.html
- Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefrv_1997_haag/BJNR287200997.html
- § 13 Konsulargesetz (KonsG)
https://www.gesetze-im-internet.de/konsg/__13.html
- Nr. 1310 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/anlage.html
Formulare, Services & Links
Weitere Dienstleistungen
Links auf hamburg.de
Links im Internet
Beschreibung der Leistung
- Wenn Sie Dokumente und Urkunden des Amtsgerichts und der Hamburger Stadteilgerichte für das Ausland beglaubigen lassen möchten, müssen Sie sich an das Amtsgericht Hamburg wenden.
- Das Amtsgericht Hamburg ist nur berechtigt, eigene Urkunden und Dokumente mit einer kostenpflichtigen Vorbeglaubigung (zur späteren Legalisation) oder Apostille zu versehen.
- Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der/die Unterzeichnende gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.
- Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung mit anschließender Legalisation oder eine Apostille.
- Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
- Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link
- Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Legalisation (Beglaubigung). Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.
- Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll (Legalisationen werden vom Amtsgericht Hamburg auch für die Länder erteilt, die nicht dem Haager Abkommen beigetragen sind).
- Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
Suchwörter: Urkunden des Amtsgerichts Entgegennahme notarieller Urkunden Legalisation auf Amtsgerichtsurkunden Apostille auf Urkunden Beglaubigung Siegel Beglaubigung Erbschein Beglaubigung Handelsregisterauszug Beglaubigung Scheidungsurteile Einwohnerwesen Apostillen und Legalisation Amtsgericht Kopie Unterschriftsbeglaubigung
Letzte Aktualisierung: 06.06.2023