Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeber:in an einem Sonn- und Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Als Arbeitgeber:in benötigen Sie eine Genehmigung von dem Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeber:in sind.
Benötigte Unterlagen
- Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden)
- Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.
Zu Beachten
Keine
Fristen
Der Antrag muss spätestens 4 Werktage vor dem beantragten Termin eingehen, um eine Bearbeitung sicherzustellen.
Bei unvorhersehbaren Ereignissen kann der Antrag am letzten Bürotag vor dem Einsatz bis 10:00 Uhr gestellt werden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie online oder schriftlich beantragen.
Wenn Sie die Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten sind die folgenden Schritte durchzuführen:
- Aufruf des Online Dienstes
- Sie füllen die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es dem Amt für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Das Amt für Arbeitsschutz prüft den Antrag.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
- Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugestellt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
- Hinweis: Der Online-Dienst befindet sich derzeit noch in Entwicklung und wird Ihnen bald zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie die Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus
- Sie senden es an das Amt für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
- Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugestellt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Dauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung des Amts für Arbeitsschutz.
Gebühren
Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte beim Amt für Arbeitsschutz über anfallende Bearbeitungsgebühren. Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Arbeitsschutz eingelegt werden.
- Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 3 Nr. 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Formulare, Services & Links
Weitere Dienstleistungen
Links auf hamburg.de
Beschreibung der Leistung
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:
- die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:
- Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
- Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
- Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Adresse und Kontakt
Adresse
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Arbeitnehmerschutz
Billstraße 80 20539 Hamburg
E-Mail senden
Telefonnummer
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Infos zur Einrichtung
Öffentliche Verkehrsanbindung
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Suchwörter: Sonntagsarbeit Arbeitsschutz Ausnahmegenehmigung Freizeitausgleich Arbeitszeit Feiertagsarbeit Ersatzruhetag Arbeitnehmerschutz
Letzte Aktualisierung: 27.03.2024