Online-Service verfügbar

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeber:in an einem Sonn- und Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Als Arbeitgeber:in benötigen Sie eine Genehmigung von dem Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeber:in sind.

Benötigte Unterlagen

  • Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden)
  • Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Der Antrag muss spätestens 4 Werktage vor dem beantragten Termin eingehen, um eine Bearbeitung sicherzustellen.

Bei unvorhersehbaren Ereignissen kann der Antrag am letzten Bürotag vor dem Einsatz bis 10:00 Uhr gestellt werden.







 

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie online oder schriftlich beantragen.

Wenn Sie die Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Aufruf des Online Dienstes 
  • Sie füllen die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es dem Amt für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Das Amt für Arbeitsschutz prüft den Antrag.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugestellt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
  • Hinweis: Der Online-Dienst befindet sich derzeit noch in Entwicklung und wird Ihnen bald zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie die Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen sind folgende Schritte durchzuführen:

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus
  • Sie senden es an das Amt für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugestellt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung des Amts für Arbeitsschutz.

Gebühren

Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte beim Amt für Arbeitsschutz über anfallende Bearbeitungsgebühren. Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Arbeitsschutz eingelegt werden.

  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 3 Nr. 2a, 2b und 2c Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 13 Absatz 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Beschreibung der Leistung

Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

  • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:

  • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
  • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Karte vergrößern

Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Arbeitnehmerschutz
Billstraße 80 20539 Hamburg

Telefonnummer

+49 40 42837-2112

Öffnungszeiten

Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

Infos zur Einrichtung

Öffentliche Verkehrsanbindung

S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

Themenübersicht auf hamburg.de