Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Entschädigung für unschuldig Inhaftierte
Anträge nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) Beschuldigte, deren Verfahren eingestellt worden ist, oder die von einem Gericht freigesprochen wurden, erhalten auf Antrag Entschädigung für stattgefundene...
Anträge nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG)
Beschuldigte, deren Verfahren eingestellt worden ist, oder die von einem Gericht freigesprochen wurden, erhalten auf Antrag Entschädigung für stattgefundene Strafverfolgungsmaßnahmen. Das gleiche gilt für Verurteilte, die in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen worden sind.
Entschädigungsansprüche kommen etwa für Strafverfolgungsmaßnahmen wie (Untersuchungs-) Haft, (vorläufiger) Führerscheinentzug, Wohnungsdurchsuchung oder die Beschlagnahme von Gegenständen in Betracht. Für Rechtsanwaltskosten gilt dies grundsätzlich nur soweit diese im Zusammenhang mit der Abwehr einer Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sind.
Der Entschädigungsanspruch nach dem StrEG umfasst den tatsächlich entstandenen Schaden. Bei unrechtmäßiger Inhaftierung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gibt es zudem einen pauschalen Schadensersatzanspruch von 25,00 Euro pro Tag.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Antrag auf Entschädigung nach dem StrEG gesetzliche Fristen zu beachten sind.
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Fristen
Die Fristen betragen 6 Monate nach Belehrung (§ 10 Abs. 1 StrEG) sowie die einjährige Ausschlussfrist nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht (§12 StrEG).
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Suchwörter: Führerscheinentzug Unrechtmäßige Inhaftierung Wohnungsdurchsuchung Beschlagnahme Rechtsanwaltskosten Freispruch Einstellung des Verfahrens Haftentschädigung
Letzte Aktualisierung: 07.08.2022