Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abfall und Entsorgung - Abfallbeauftragte

Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die mit der...

Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die mit der Kreislaufwirtschaft und der Abfallentsorgung im Unternehmen zu tun haben.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg

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Telefonnummer

+49 40 42840-0

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Es steht eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen zur Verfügung. Für die Reservierung melden Sie sich bitte beim Empfang der BSW/BUKEA Tel: + 49 40 428 40 - 50 50 E-Mail: empfang@bsw.hamburg.de, Funktionszeiten: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr. Des Weiteren besteht bei der BSW die Möglichkeit Konferenzräume anzumieten. Dies ist ebenfalls über den Empfang möglich.

Öffentliche Verkehrsanbindung

S3/S31 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Der Abfallbeauftragte / Die Abfallbeauftragte muss folgende Nachweise im Vorfeld der Bestellung erbringen:
  • berufliche Qualifikation
  • min. einjährige praktische Tätigkeit
  • regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen
  • Zuverlässigkeit

Benötigte Unterlagen

  • Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde. Näheres hierzu ist in § 9 AbfBeauftrV zu finden. Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • ein Nachweis der beruflichen Qualifikation
    • ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit sowie
    • eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten anerkannten Lehrgang für Abfallbeauftragte
  • Unterlagen, die die Zuverlässigkeit bestätigen. Hierfür ist ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate, einzureichen (§ 8 AbfBeauftrV).

Zu Beachten

Pflichten und Rechte eines Abfallbeauftragten
Die Grundlagen für einen Abfallbeauftragen sind in § 59 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) geregelt, die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 60 KrWG.
Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehört es, die Art und Beschaffenheit der anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen. Er kontrolliert im Unternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen.
Zu diesen Pflichten kommen aber auch diverse Rechte. Beispielsweise hat der Abfallbeauftragte ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, er hat ein Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ihm ist die Teilnahme an notwendigen Schulungen zu ermöglichen.

Fristen

Ein Abfallbeauftragter muss alle zwei Jahre einen entsprechenden anerkannten Lehrgang besuchen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Bestellt ein Unternehmen regulär einen Abfallbeauftragen, ist nichts weiter zu veranlassen.
Beantragt werden können:
  • Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten (§ 5),
  • Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Abfallbeauftragten in Ihrem Konzern (§ 6) oder
  • die Befreiung von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 7).

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist bei Vollständigkeit der Unterlagen sehr kurz.

Gebühren

Gebühren richten sich nach der Umweltgebührenordnung Nummern: 2.3.28; 2.3.29; 2.3.30

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Gegen einen erlassenen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) 

§ 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

§ 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Beschreibung der Leistung

Die grundlegend novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Damit fallen viele Betriebe, die bisher keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, in die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten. Hierzu gehören u.a. Hersteller und Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (BattG, ElektroG, VerpackV und freiwillige Rücknahmesysteme).

Hinweis: Wer verpflichtet ist, einen Abfallbeauftragten zu bestellen und dieser Pflicht nicht nachkommt, kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belangt werden.

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