Finanzamt Hamburg-Nord

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Finanzamt Hamburg-Nord
Borsteler Chaussee 45 22453 Hamburg

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Telefonnummer

115

Öffnungszeiten

Mo 8-14, Di 7-14, Do 8-17 Uhr, mittwochs und freitags geschlossen

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Postfach 60 07 07, 22207 Hamburg. Briefkasten vorhanden. Bei der ersten Leerung des Tages wird als Eingang das Datum des vorherigen Werktages (Samstag kein Werktag) auf den Schreiben vermerkt.

Öffentliche Verkehrsanbindung

U2/Busse 5/23/24/191/391 Niendorf Markt

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Benötigte Unterlagen

Keine.
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Gebühren

Keine

Beschreibung der Leistung

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.

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