Finanzbehörde
Nachprüfung von Vergabeverfahren
Teilnehmer in einem Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen der Freien und Hansestadt Hamburg können eine Vergaberechtsverletzung formal nach den §§ 160 ff. GWB nachprüfen lassen und...
Teilnehmer in einem Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen der Freien und Hansestadt Hamburg können eine Vergaberechtsverletzung formal nach den §§ 160 ff. GWB nachprüfen lassen und sich in erster Instanz an die Vergabekammer bei der Finanzbehörde wenden.
Adresse und Kontakt
Adresse
Finanzbehörde
Interner Service und Steuerung
Vergabekammer (Abt. 14)
Gänsemarkt 36 20354 Hamburg
Telefonnummer
Infos zur Einrichtung
barrierefrei |
Öffentliche Verkehrsanbindung
U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Die gesetzlichen Antragsvoraussetzungen der §§ 160, 161 GWB müssen erfüllt sein.
- Vorab muss der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR gezahlt worden sein.
- Die gleichtägige Übermittlung eines Nachprüfungsantrags an den öffentlichen Auftraggeber mit der Folge des Zuschlagsverbots (§ 169 Abs. 1 GWB) setzt voraus, dass der Nachprüfungsantrag bis spätestens 12:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Vergabekammer vorliegt; Später eingehende Nachprüfungsanträge werden erst am darauffolgenden Arbeitstag bearbeitet.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eilantrag regelt § 169 Abs. 2 GWB (prozessakzessorischer Antrag kann nicht isoliert gestellt werden).
Benötigte Unterlagen
- Nachprüfungsantrag, der den gesetzlichen Antragsvoraussetzungen der §§ 160, 161 GWB genügt.
- Nachweis oder anwaltliche Versicherung über die Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 2.500 EUR.
- Sonderfall: Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eilantrag regelt § 169 Abs. 2 GWB.
Zu Beachten
Sonderfall: Im Rahmen eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens kann ausnahmsweise ein Eilantrag auf Vorabentscheidung über die Zuschlagsgestattung gemäß § 169 Abs. 2 GWB gestellt werden, wenn die Auftragsvergabe so dringlich ist, dass eine Überschreitung der vorgesehenen Zuschlagsfrist die Durchführung des Auftrags unmöglich oder hinfällig machen würde.
Sie erreichen die Vergabekammer bei der Finanzbehörde zu den Präsenzzeiten von Montag bis Freitag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr.
Geschäftsstelle der Vergabekammer bei der Finanzbehörde:
Jil Andersen – 14/G –
Telefon: (040) 428 23 – 1690
Mail: vergabekammer@fb.hamburg.de
E-Fax: +49 40 4279-23080
Fristen
- Für die Einreichung des Nachprüfungsantrags gelten die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor der Vergabekammer nach den §§ §§ 155 ff. GWB.
- Bei gleichtägiger Übermittlung an den öffentlichen Auftraggeber erfordert es einen Eingang des Nachprüfungsantrages bis spätestens 12 Uhr bei der Geschäftsstelle der Vergabekammer.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Zur Einleitung des kostenpflichtigen Nachprüfungsverfahrens (§ 182 GWB) vor der Vergabekammer bei der Finanzbehörde müssen die gesetzlichen Antragsvoraussetzungen der §§ 160, 161 GWB vorliegen sowie der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 EUR gezahlt worden sein.
- Das gerichtsähnliche Nachprüfungsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Prozessvorschriften der §§ 155 ff. GWB.
- Sonderfall: Der verfahrensakzessorische Eilantrag richtet sich nach § 169 Abs. 2 GWB.
- Die Vergabekammer entscheidet – wie Gerichte – unabhängig und eigenverantwortlich.
- Die Kosten richten sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand (§ 182 GWB).
Dauer
Die Dauer des Nachprüfungsverfahrens richtet sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand und Verfahrensverlauf. Die fünfwöchige Regelfrist des § 167 GWB kann nach den jeweiligen Erfordernissen verlängert werden.
Sonderfall: Für das Eilverfahren sieht das Gesetz keine bestimmte Entscheidungsfrist vor. Die Vergabekammer muss möglichst rasch über den Eilantrag entscheiden und hat das Eilverfahren vorrangig gegenüber dem Hauptverfahren zu bearbeiten.
Gebühren
Die Einleitung des kostenpflichtigen Nachprüfungsverfahrens (§ 182 GWB) vor der Vergabekammer bei der Finanzbehörde setzt die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.500 EUR voraus.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens richten sich u.a. nach dem jeweiligen Streitgegenstand (§ 182 GWB). Der vorab gezahlte Kostenvorschuss (s.o.) wird ggf. mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Wird im Rahmen des kostenpflichtigen Nachprüfungsverfahrens ein zusätzliches Eilverfahren auf Zuschlagsgestattung geführt, wirkt sich dieses kostenerhöhend im Hauptverfahren aus (§ 182 GWB).
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
- Sofortige Beschwerde nach §§ 171 ff. GWG
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer als erster Instanz ist das Hanseatische Oberlandesgericht als zweite Instanz im Wege der sofortigen Beschwerde anzurufen (§§ 171 ff. GWB).
Rechtsgrundlage
Bezeichnung: Das gerichtsähnliche Nachprüfungsverfahren richtet sich nach den gesetzlichen Prozessvorschriften der §§ 155 ff. GWB
URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__155.html
Das materielle Vergaberecht richtet sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand (GWB, VgV, HmbVgG, u.v.m.).
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Beschreibung der Leistung
(Dem gegenüber ist die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig für die Nachprüfung von Bauvergaben nach der VOB.)
Regelfall: Antrag auf Nachprüfung
Solange eine Vergabestelle den Zuschlag noch nicht erteilt hat, können die Teilnehmer an einem europaweiten Vergabeverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 160, 161 GWB einen schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.
Sonderfall: Antrag auf Zuschlagsgestattung
Im Rahmen des anhängigen Nachprüfungsverfahrens können der öffentliche Auftraggeber und der Bestbieter nach § 134 Abs. 1 GWB einen Eilantrag nach § 169 Abs. 2 GWB stellen, um das Zuschlagsverbot aufheben zu lassen. Als prozessakzessorischer Antrag kann er nicht isoliert gestellt werden.
Suchwörter: Zuschlagsgestattung Vergabekammer Nachprüfungsverfahren Nachprüfungsantrag
Letzte Aktualisierung: 10.06.2023