Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob)

- Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist voll steuerpflichtig und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern. - Arbeitnehmer/innen mit einem Beschä...

  • Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist voll steuerpflichtig und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
  • Arbeitnehmer/innen mit einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich sind in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
  • Nähere Auskünfte zur steuerrechtlichen und zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Beschäftigte mit einem regelmäßigem Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1.300,00 € im Monat; diese Beträge gelten bis zum 30.09.2022. Ab dem 01.10.2022 liegt ein Midijob ab einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 520,01 € (= Anpassung an die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 €) vor. Auch die obere Grenze für den Übergangsbereich wird erhöht. Ab dem 01.10.2022 beträgt diese maximal 1.600 € monatlich und ab dem 01.01.2023 maximal 2.000 € monatlich.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Bis einschließlich 30.06.2019 belief sich die Entgeltobergrenze auf 850,00 € im Monat.
Statt "Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich" hieß es "Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone".

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Keine

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch