Amtsgerichte, Grundbuchamt
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, kann man nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers darf man nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Einsicht nehmen kann zum Beispiel
- der Eigentümer des Grundstücks oder
- ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte (Nachweis erforderlich).
Wer das Recht auf Einsicht hat, kann auch eine Grundbuchabschrift verlangen (gebührenpflichtig).
Der Antrag ist ausschließlich schriftlich zu stellen. Der Antrag bedarf immer der Schriftform.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- sofern Sie nicht selbst Eigentümer sind:
Vollmacht oder Mietvertrag oder anderer Nachweis über die Berechtigung der Einsicht / des Erhalts einer Abschrift - optional: Gemarkung und Blattnummer ( z.B. Kirchwerder, Blatt 1111)
Zu Beachten
Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich nur per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.
Die Angabe der Blattbezeichnung und Gemarkung ist für eine schnelle Auskunft hilfreich.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Gebühren
Besonders wichtig und daher mitzubringen sind:
- Einfacher Auszug 10 EUR,
- beglaubigter (amtlicher) Auszug 20 EUR.
Bei schriftlichen Bestellungen Bezahlung gegen Rechnung möglich.
Formulare, Services & Links
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Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 04.06.2023