Beschleunigung Fachkräfte
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis
Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen. Prüfung innerhalb verkürzter Fristen: - aufenthaltsrechtliche...
Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen.
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
- aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Einreise
- Anerkennung ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
- Einholung Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
- Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (für Beantragung Visum)
- weitere 3 Wochen bis Ausstellung Visum
- Einreise von Familienmitgliedern möglich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten)
Adresse und Kontakt
Telefonnummer
Telefax
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache
Infos zur Einrichtung
barrierefrei |
Öffentliche Verkehrsanbindung
S 3/S 31 Hammerbrook - Buslinien 25, 112, 154, 160 Süderstraße
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Konkretes Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers
Benötigte Unterlagen
- Vollmacht der ausländischen Person
- ggf. zuzüglich Vollmacht, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber ergibt
- Farbkopie des Nationalpasses der ausländischen Person
- Abschlusszeugnis/Ausbildungsnachweis
Zu Beachten
- § 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung),
- § 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen),
- § 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung),
- § 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) oder
- § 18c Absatz 3 (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung) einreisen wollen oder
- an sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Bitte vereinbaren Sie für ein Beratungsgespräch vorab einen Termin!
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Soll das Verfahren durchgeführt werden, schließen der bevollmächtigte Arbeitgeber und das HWCP eine entsprechende Vereinbarung. Das HWCP fungiert dabei als zentrale Ansprechpartnerin und Mittlerin des Verfahrens. Es initiiert und überwacht das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle. Dabei informiert es den Arbeitgeber unverzüglich hinsichtlich neuer Sachstände und leitet entsprechende Schreiben weiter.
Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren berät das HWCP den Arbeitgeber zum weiteren Vorgehen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Das HWCP prüft zudem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorabzustimmung aus.
Unter Vorlage der Vorabzustimmung soll die ausländische Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung eines Visums erhalten. Innerhalb von drei weiteren Wochen soll die Auslandsvertretung in der Regel über den Antrag entschieden haben und ein Visum zur Einreise ausstellen.
Dauer
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten gesetzliche Bearbeitungsfristen:
- Im Anerkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Eine einmalige Verlängerung ist möglich; diese muss rechtzeitig begründet werden.
- Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet innerhalb einer Woche über die Zustimmung zur Beschäftigung.
- Die deutsche Auslandsvertretung vergibt bei Vorlage der Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Beantragung des Visums und entscheidet in der Regel innerhalb von drei weiteren Wochen über das Visum.
Gebühren
411,00 Euro.
Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung und umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen des Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP).
Im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien, u.ä., entstehen weitere Kosten, die in dieser Gebühr nicht enthalten sind.
Zahlungsarten
- Rechnung
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 81a Aufenthaltsgesetz
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Suchwörter: Ausländische Fachkräfte HWC Fachkräfteverfahren 81a-Verfahren Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsausbildung Ausländische Fachkraft mit akademischer Ausbildung Ausländische qualifizierte Beschäftigte Ausländische Fachkraft mit Berufsausbildung
Letzte Aktualisierung: 22.09.2023