Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid
Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG - ...
Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG - Aufenthalt aus humanitären Gründen).
Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
- Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
- Subsidiärer Schutz (§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
- Abschiebeverbot (§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre
Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)
Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.
Benötigte Unterlagen
- Aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
- Bei Arbeitslosigkeit: aktueller SGB-II-Bescheid oder Sozialhilfe-Bescheid.
- Aktueller eAT
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und eAT des Gatten / der Gattin (mit Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)
- Eheurkunde
- Mietvertrag
- Nachweis der aktuellen Miethöhe
- Sprachzertifikate
- aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Nationalpass oder Reiseausweis
- Nationalpass oder Reiseausweis und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde der Eltern
- Schulbescheinigung mit Angabe des angestrebten Schulabschlusses
- Sprachzertifikate
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Nehmen sie zwecks Terminvereinbarung mit der zuständigen bezirklichen Ausländerdienststelle Kontakt auf.
- Sprechen sie persönlich vor und stellen sie ihren Antrag beim vereinbarten Termin, bringen sie die benötigten Unterlagen mit und bezahlen sie gegebenenfalls anfallende Gebühren.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Dienststelle geprüft.
- Bei positiver Entscheidung über ihren Antrag:
- Die biometrischen Daten werden aufgenommen.
- Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
- Es wird ein weiterer Termin zur Aushändigung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. des Reiseausweises vereinbart.
- Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. de Reiseausweis wird ausgehändigt. Die Abholung ist bei Vorlage einer Vollmacht auch durch Dritte möglich.
Gebühren
Gebühren für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT):
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- gebührenfrei
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- gebührenfrei
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides gebührenfrei
- § 30 AufenthG
- 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei
- § 32 AufenthG
- Bis zur Vollendigung des 18. Lebensjahres: 46,50 EUR
- Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 93,- EUR
- bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei
Gebühren für Reiseausweise:
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
- Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem.§ 5 AufenthV)
- Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR
- Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- § 25 Abs. 3 AufenthG
- § 30 AufenthG
- § 32 AufenthG
- § 1 Abs. 3 AufenthV
- § 5 AufenthV
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
- Merkblatt: Visum bei Besuchsaufenthalten und Geschäftsreise, PDF, 16 KB, 2 Seiten
- Merkblatt: Visum für Au-Pair-Aufenthalt, 24 KB, 2 Seiten
- Merkblatt: Visum für den Ehegatten-Nachzug, 26 KB, 2 Seiten
- Merkblatt: Visum für den Kindernachzug, PDF, 27 KB, 2 Seiten
- Merkblatt: Visum für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, PDF, 38 KB, 2 Seiten
- Merkblatt: Visum zum Familiennachzug zu Deutschen, PDF, 54 KB, 2 Seiten
- Merkblatt: Visum zum Studieren, PDF, 16 kb, 2 Seiten
Links auf hamburg.de
- Aufenthalt / Niederlassung - Anträge (mehrsprachig)
- eAT - Elektronischer Aufenthaltstitel
- Einwohnerzentralamt - Informationen zum Ausländerrecht
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
- Zentrale Ausländerbehörde - Hamburg
Links im Internet
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 26.09.2023