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Amtsgericht Hamburg, Verwaltung

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Inkassodienstleister/in bei nicht nur vorübergehenden und gelegentlichen Rechtsdienstleistungen in D

Wenn Sie Inkassodienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie sich registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Theoretische und praktische Sachkunde
  • persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,- EUR für jeden Versicherungsfall

Benötigte Unterlagen

Bei der Registrierung von natürlichen Personen:
 
1. ein ausgefülltes Antragsformular
 
2. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der zu registrierenden Person
 
3. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der zu registrierenden Person
 
Sind Sie berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz den Beruf des Inkassodienstleisters/der Inkassodienstleisterin auszuüben, so kann ggf. die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden.
 
In diesem Fall müssen Sie das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorlegen, dass Sie in dem Bereich, für den Sie die Registrierung beantragen, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen sind.
 
Dass die Sachkunde durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden kann, setzt jedoch Folgendes voraus:
 
Wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat der EU, in dem Sie zur Berufsausübung berechtigt sind, reglementiert ist, benötigen Sie einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis der zuständigen Behörde diese Mitgliedstaats.
 
Ist der Beruf in dem anderen Mitgliedstaat der EU nicht reglementiert, benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass Sie in einem reglementierten Ausbildungsgang auf die Berufsausübung vorbereitet wurden.
 
Ist weder der Beruf noch die Ausbildung in dem anderen Mitgliedstaat der EU reglementiert, benötigen Sie von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie in einem nicht reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurden. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang den Beruf ausgeübt haben.
 
Betrifft der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis eine Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der EU durchgeführt wurde, so müssen Sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausgestellt wurde, den Beruf mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
 
Wenn Sie über einen Ausbildungs- und Befähigungsnachweis eines Staates verfügen, der kein Mitgliedstaat der EU ist, jedoch von einem solchen Mitgliedstaat, in dem der Beruf reglementiert ist, anerkannt wurde, benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats darüber, dass Sie dort mindestens drei Jahre den Beruf ausgeübt haben.
 
4. Das Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Amtsgericht Hamburg übersandt.)
 
5. Der Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden)
 
 
Bei der Registrierung von juristischen Personen:
 
1. ein ausgefülltes Antragsformular
 
2. Unterlagen zum Nachweis, dass eine qualifizierte Person unter den folgenden Voraussetzungen für die zu registrierende Person tätig wird:
- dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen
- Weisungsunabhängigkeit und Weisungsbefugnis
- Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis
 
3. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung der qualifizierten Person
 
4. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde der qualifizierten Person
 
5. Das Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die qualifizierte Person (Bitte beantragen Sie dieses bei der zuständigen Behörde. Das Führungszeugnis wird sodann unmittelbar an das Amtsgericht Hamburg übersandt.)
 
6. Der Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung für die zu registrierende Person (kann nach gesonderter Aufforderung nachgereicht werden)

Zu Beachten

Bitte füllen Sie das für Sie passende Antragsformular vollständig aus und legen Sie die erforderlichen Anlagen bei.Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Rechtsdienstleistungsregister (RDG) kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.

Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung:
Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG.

Fristen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

- Sie beantragen die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich    Inkassodienstleistungen und reichen den Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag
- Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister
- Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob die Registrierung erfolgt ist.

Dauer

Ca. 4 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen

Gebühren


  • Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG)

    Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG

    Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten: 150,00 €

    Nr. 1111 Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1100 abgegolten ist, je Person: 150,00 €

    Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme 75,00 €

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

- Klage vor dem Verwaltungsgericht

- Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) 

§§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 12 f.

§ 11 RDG

§ 12 RDG

§ 13 Absatz 1 RDG

§ 2 - 6 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV)

Beschreibung der Leistung

Registrierung für Rechtsdienstleistungen in Deutschland:
 
Wenn Sie bislang nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als Inkassodienstleister/in tätig waren, benötigen Sie eine Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister, wenn Sie sich zur Ausübung Ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen möchten. Eine Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister benötigen Sie zudem, wenn Sie mehr als nur vorübergehende und gelegentliche Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen möchten.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Amtsgericht Hamburg, Verwaltung
Sievekingplatz 1 20355 Hamburg

Öffnungszeiten

Mo-Fr 9-12 Uhr, nur nach vorheriger Terminabsprache

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Außerhalb der Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle (Mo-Fr 6.15 bis 13.00 Uhr) steht ein Briefkasten zur Verfügung. Dieser befindet sich an einer der Türen am Haupteingang zum Ziviljustizgebäude und ist nur für Post an das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg vorgesehen. Zum Dienstschluss der Annahmestelle um 13 Uhr wird der Briefkasten geöffnet. Durch eine Zeitschaltuhr im Briefkasten fällt um 0.00 Uhr automatisch eine Trennklappe. Am nächsten Arbeitstag wird der Briefkasten geleert und der Inhalt mit entsprechenden Eingangsstempeln versehen.

 

Öffentliche Verkehrsanbindung

U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

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