Handelskammer Hamburg, Service Center
Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen
Wenn Sie über einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland verfügen, dann können Sie bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.
Adresse und Kontakt
Adresse
Handelskammer Hamburg, Service Center
Adolphsplatz 1 20457 Hamburg
Telefonnummer
Telefax
Öffnungszeiten
Mo-Do 9-16, Fr 10-15 Uhr (telefonisch: Mo-Fr 9-14 Uhr).
Infos zur Einrichtung
barrierefrei |
Öffentliche Verkehrsanbindung
U3/Busse 3/4/5/19/X35/X80 Rathaus
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Sie verfügen über einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland. Der Ausbildungsabschluss muss sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen lassen.
- Sie wollen in Deutschland arbeiten.
Benötigte Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Namensänderung)
- Lebenslauf
- Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher)
- sonstige Befähigungsnachweise (Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen)
- Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan)
- Auskunft über einen eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Wenn Sie noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz arbeiten, dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise können z.B. sein: Bewerbungen auf Arbeitsplätze und Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, eine persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben, ein Nachweis über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
- Dokumente für das Standardverfahren
- zusätzlich eine Vollmacht nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Die IHK teilt mit, in welcher Form Sie die Dokumente jeweils einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind.
Zu Beachten
Fristen
- Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die IHK informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen.
- Wenn Sie gegen die Entscheidung der IHK rechtlich vorgehen möchten, dann können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Persönliches Erscheinen erforderlich
Nein
Dauer
Im Standardverfahren:
Die IHK bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Erhalt Ihrer Dokumente. Die zuständige Stelle teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 3 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren:
Die IHK bestätigt Ihnen innerhalb von 2 Wochen den Erhalt Ihrer Dokumente. Die IHK teilt Ihnen mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 2 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation über die zuständige Ausländerbehörde.
Gebühren
Für das Standardverfahren:
Kostenrahmen: EUR 100 - 600
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Kostenrahmen: EUR 500 - 1.200
Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlage
Für das Standardverfahren:
§ 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html
§§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
§ 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81a.html
§ 50a Berufsbildungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__50a.html
§§ 2-7, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__2.html
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
- IHK FOSA: Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
- IHK FOSA: Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung im Verfahren nach §§ 81a AufenthG, 14a BQFG
- IHK FOSA: Application for foreign professional qualifications
- IHK FOSA: Folgeantrag im Verfahren nach §§ 81a AufenthG, 14a BQFG
- IHK FOSA: Folgeantrag nach Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit
Links im Internet
- Beratung bei den Industrie- und Handelskammern (IHK)
- Berufsanerkennung - ProRecognition
- Informationen bei der IHK Braunschweig
- Informationen bei der IHK FOSA
- Informationen bei der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid
- Informationen in mehreren Sprachen bei Anerkennung in Deutschland
- Informationen zu Möglichkeiten der finanziellen Förderung
Beschreibung der Leistung
Bitte beachten Sie: Ihr Ausbildungsabschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ihren Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss. Der deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Der Bescheid macht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss für das arbeitgebende Unternehmen transparent und erhöht so Ihre Chancen am Arbeitsmarkt. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.
Es gibt rund 350 verschiedene Ausbildungsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland. Eine Liste der Ausbildungsabschlüsse finden Sie z.B. auf der Website der IHK FOSA. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss nachweisen. Dieser deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Deswegen ist eine genaue Beratung wichtig, bevor Sie einen Antrag stellen.
Eine individuelle Erstberatung zu Antrag, Verfahren, Kosten und Dauer sowie Möglichkeiten zur finanziellen Förderung erhalten Sie bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK). Auch die Beratungsstellen des Netzwerks IQ („Integration durch Qualifizierung“), die Arbeitsverwaltung und andere kommunale Stellen informieren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
Bei Abschlüssen aus Österreich und Frankreich besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gleichwertigkeitsfeststellung, da mit diesen Ländern besondere Abkommen bestehen. Hierzu müssen Sie sich an Ihre IHK vor Ort wenden.
Hinweis:
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie beantragen das Verfahren mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. In diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird u.a. die Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK beschleunigt. Es fallen zusätzliche Gebühren für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an.
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Letzte Aktualisierung: 09.08.2022