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Terminvereinbarung erforderlich

Kundenzentrum Eimsbüttel

Beglaubigungen von Kopien behördlicher Dokumente zur Vorlage bei einer Behörde und für privatrechtliche Zwecke

Jede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der...

Jede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.

Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der Betroffenen zuständige Meldebehörde befugt, Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, amtlich zu beglaubigen.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.

Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur von dem Standesamt beglaubigt werden, das die Personenstandsurkunde ausgestellt hat (Zweitschrift o. beglaubigte Abschrift).

Die Kundenbedienung ist durch die geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln derzeit nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Es gilt daher eine Terminpflicht für den Besuch im Kundenzentrum. 
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Adresse und Kontakt

Adresse

Kundenzentrum Eimsbüttel
Bezirksamt Eimsbüttel
Fachamt Einwohnerwesen
Grindelberg 62-66 20144 Hamburg

Raum: Kundenzentrum

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Telefonnummer

+49 40 42801-2102

Öffnungszeiten

Mo-Fr 7-19 Uhr

In den Dienststellen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Dies gilt sowohl für unsere Kundinnen und Kunden als auch für unsere Mitarbeitenden. Wir empfehlen aber weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Anderer.

Weiterhin ist ein Besuch der Kundenzentren - Einwohnerwesen nur mit Termin möglich. Einen Termin können Sie online (www.hamburg.de/kundenzentrum) oder telefonisch unter 040 115 buchen. Dort erhalten Sie auch Hinweise zu Dienstleistungen, die derzeit ausschließlich auf schriftlichem Wege erbracht werden.

Infos zur Einrichtung

Mensch in einem Rollstuhl barrierefrei

Öffentliche Verkehrsanbindung

U3/Bus 5 Hoheluftbrücke, Busse X35/4/5/15 Bezirksamt Eimsbüttel

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Eine Abschrift kann nur beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Benötigte Unterlagen

Originalunterlagen und ggf. Kopien mitbringen. In einigen Dienststellen stehen Münzkopierer zur Verfügung. Bitte Kleingeld mitbringen.

Zu Beachten

Zur Vorlage bei einer Behörde können Kopien beglaubigt werden von:
  • Originalen, die von einer Behörde ausgestellt wurden (z.B. staatliche Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Urkunden über Promotion, Staatsangehörigkeit, Approbation u.ä.)
  • Orginalen, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden (z.B. Arbeitszeugnisse).
Beglaubigung für Rentenzwecke
  • Beglaubigungen von Orginalen, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden, sind für Rentenzwecke gebührenfrei (Nachweis für den Rentenbezug oder Antrag erforderlich).

Vollmacht

  • Eine Beglaubigung erfolgt urkunden- bzw. dokumentenbezogen und nicht personenbezogen, weshalb auch ein Nichtbetroffener diese ohne Vollmacht beantragen kann.

Fristen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sprechen Sie persönlich ein einem Hamburger Kundenzentrum vor.

Dauer

Abhängig von der Anzahl der Beglaubigungen.

Gebühren

4 EUR für bis zu vier Seiten und jede weitere Seite ab der 5. Seite 1 EUR. Wenn Kopien gefertigt werden müssen, kosten diese 0,60 EUR je Seite.

Sollten Sie selbst Kopien mitbringen, beträgt die Gebühr wegen erhöhtem Prüfaufwandes 4 EUR für bis zu zwei Seiten und jede weitere Seite ab der 3. Seite 2 EUR. Für Rentenzwecke gebührenfrei (Nachweis erforderlich).

Zahlungsarten

  • Girocard
  • Bargeldzahlung

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§33 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Formulare, Services & Links

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