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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Eine sachkundige Person nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Adresse und Kontakt

Postanschrift

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pharmazie I
Postfach 30 28 22 20310 Hamburg

Kontakt speichern

Öffnungszeiten

Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung

Infos zur Einrichtung

An das Postfach 30 28 22 kann nur Post gesendet werden. Pakete senden Sie bitte stattdessen an die Billstraße 80, 20539 Hamburg.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Sachkundige Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sie benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin,
  • Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent

Benötigte Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (Kopie) 
  • Lebenslauf 
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

Zu Beachten

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

Fristen

Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.
  • Sie zeigen die sachkundige Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an.
  • Die Anzeige geht dann in der Behörde ein.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, wird die Person kontaktiert, welche die Anzeige erstellt hat und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
  • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung, wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
  • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
  • Die Entscheidung wird der anzeigestellenden Person mitgeteilt.
  • Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und ebenfalls an die anzeigestellende Person, mit der Bitte um Zahlung zugesendet.

Dauer

1 bis 4 Wochen

Gebühren

Abhängig von der Bearbeitungsdauer des Antrages

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.

Rechtsgrundlage

Formulare, Services & Links

Beschreibung der Leistung

Im Arzneimittelgesetz werden die Anforderungen an verschiedene verantwortliche Personen beschrieben. Dort ist für die Entscheidung über Herstellungserlaubnis, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine sachkundige Person mit entsprechender Qualifikation und Zuverlässigkeit anzuzeigen.
Für die entsprechende Anzeige der Verantwortlichkeit nutzen Sie bitte diesen Online-Dienst.
Zum Nachweis der Sachkenntnis stellen Sie bitte über den Online Dienst die entsprechenden Zeugnisse und Erfahrungsnachweise zur Verfügung.

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