Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzü...
Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Adresse und Kontakt
Postanschrift
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pharmazie II
Postfach 30 28 22 20310 Hamburg
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Telefonnummer
Telefax
Öffnungszeiten
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung
Infos zur Einrichtung
An das Postfach 30 28 22 kann nur Post gesendet werden. Pakete senden Sie bitte stattdessen an die Billstraße 80, 20539 Hamburg.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
- Informationsbeauftragte Personen benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin,
- Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent.
Benötigte Unterlagen
- Arbeitszeugnisse (Kopie)
- Ausbildungsnachweis (Kopie)
- Lebenslauf
- Führungszeugnis (Kopie)
- Formular „Erklärung zur Benennung“
- Verpflichtungserklärung
Zu Beachten
Fristen
Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die informationsbeauftragte Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an. In der Anzeige sind Nachweise zur Sachkunde der Person anzuhängen.
- Nach Eingang prüft die Behörde die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
- Wenn bei der Prüfung das Fehlen von Dokumenten auffällt, wird die anzeigende Person kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
- Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die Behörde Justiz und Verbraucherschutz
- eine Entscheidung treffen.
- Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
- Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
- Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesendet.
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Dauer
1 bis 4 Wochen
Die angegebene Bearbeitungsdauer ist eine Mindestdauer.
Gebühren
variabel, abhängig von der Bearbeitungsdauer des Antrages
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Widerspruch
Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.
Rechtsgrundlage
§ 74a Arzneimittelgesetz (AMG)
§ 12 (2) Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
Weitere Dienstleistungen
Beschreibung der Leistung
Im Gesetz ist geregelt, das der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Informationsbeauftragte Person mit entsprechender Sachkunde und Zuverlässigkeit anzuzeigen ist.
Der Informationsbeauftragte ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.
Suchwörter: Arzneimittelgesetz AMG Arzneimittelhersteller Informationsbeauftragte Informationsbeauftragter Pharmazieunternehmen
Letzte Aktualisierung: 28.09.2023