Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung bei Verwendung von Arbeitsmitteln beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bestimmte Schutzmaßnahmen der Betriebssicherheitsverordnung nur durch sehr hohen, unverhältnismäßigen Aufwand umsetzen können, können Sie eine Ausnahme von der Betriebssicherheitsverordnung beantragen.

 

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Sie erhalten eine Ausnahmegenehmigung, wenn

  • die Anwendung der Vorschriften für Sie als Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.
  • die Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar ist.
  • die Ausnahme mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist.

Benötigte Unterlagen

Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, der folgende Angaben enthält:

  • den Grund für die Beantragung der Ausnahme
  • die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren
  • die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten
  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen

Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle ein Sachverständigengutachten bei Ihnen an.

Zu Beachten

Das Amt für Arbeitsschutz erteilt Ausnahmen für alle anderen Arbeitsmittel.

Fristen

keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den schriftlichen Antrag mit den Begründungen ein.
  • Ihr Antrag wird geprüft.
  • Bei Bedarf werden weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen eingeholt.
  • Gegebenenfalls wird ein Sachverständigengutachten angefordert.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.

Dauer

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungsdauer 4 Wochen.

Gebühren

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Aufwand an.

Falls ein Sachverständigengutachten benötigt wird, müssen Sie die Kosten dafür tragen.

Beschreibung der Leistung

Sie können eine Ausnahme von der Betriebssicherheitsverordnung beantragen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.

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