Kundenzentrum Hamburg-Nord
Kirchenaustritt Kundenzentrum Hamburg-City
Sie möchten aus der Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten?
Das Kundenzentrum Hamburg-City bietet bezirksübergreifend für alle in Hamburg gemeldeten Personen den Kirchenaustritt an.
Adresse und Kontakt
Adresse
Kundenzentrum Hamburg-Nord
Bezirksamt Hamburg-Nord
Fachamt Einwohnerwesen
KUZ Hamburg-City
Spitalerstraße 4 20095 Hamburg
Raum: Kundenzentrum
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Telefonnummer
Telefax
Öffnungszeiten
Mo-Fr 7-19
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Volljährig:
- Persönliches Erscheinen erforderlich.
- Vollmacht nicht möglich.
Minderjährig:
- Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes müssen die Sorgeberechtigten den Austritt persönlich beim Standesamt erklären. Die Anwesenheit von Kindern ab dem 12 Jahren ist erforderlich.
- Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist das Kind kirchenmündig und kann die Erklärung selbst abgeben.
Benötigte Unterlagen
Bundespersonalausweis oder Reisepass.
Zu Beachten
- Die Änderung bzw. der Kirchenaustritt wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt.
- Die Erklärung des Austritts ist auch schriftlich über einen Notar möglich. Dort fallen zusätzliche Kosten an, die Sie bitte direkt mit dem Notar klären.
Fristen
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
nach vorheriger Terminvereinbarung sofort
Gebühren
31 EUR. Es ist pro Person immer der volle Betrag zu bezahlen - dies gilt auch für Minderjährige. Ermäßigungen/Befreiungen gibt es nicht.
Zahlungsarten
- Girocard
- Klassische Kreditkarte
Hinweise zur Zahlungsart
keine Bargeldzahlungen
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Formulare, Services & Links
Beschreibung der Leistung
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigen Standesamt zu erklären.
Suchwörter: Religionsaustritt Kündigung Kirchenmitgliedschaft Kündigung Religionsmitgliedschaft
Letzte Aktualisierung: 27.09.2023