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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ausnahmegenehmigung für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung.
Wer Tiere betäubungslos schlachten möchte, benötigt eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.
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Adresse und Kontakt
Adresse
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Billstraße 80 20539 Hamburg
Telefonnummer
Infos zur Einrichtung
Öffentliche Verkehrsanbindung
S2/S21 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Das betäubungslose Schlachten ist zwingend zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.
- Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.
Benötigte Unterlagen
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
- Schächtungszeitraum,
- Ort der Schächtung,
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
- Verbleib des Fleisches,
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.
Zu Beachten
Das betäubungslose Schlachten muss zwingend zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig sein.
Fristen
Der Antrag ist vor der Durchführung der Schlachtung ohne Betäubung zu stellen
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Schriftlicher Antrag
- Prüfung der Angaben und der Sachkunde
- Entscheidung
Dauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Prüfaufwand abhängig und beträgt mind. 4 Wochen.
Gebühren
Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
- § 4a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 4, 12 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Beschreibung der Leistung
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung (Schächten), soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen.
Suchwörter: Schächten von Tieren, Ausnahmegenehmigung Schlachten von Tieren ohne Betäubung, Ausnahmegenehmigung
Letzte Aktualisierung: 06.02.2023