Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen

Wenn Sie erstmalig gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2, oder nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Arbeitnehmerschutz
Billstraße 80 20539 Hamburg

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Telefonnummer

+49 40 42837-2112

Öffnungszeiten

Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

Infos zur Einrichtung

Öffentliche Verkehrsanbindung

S2/S21 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Ggf. ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen bzw. die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.

Benötigte Unterlagen

Erforderliche Unterlagen bzw. Nachweise sind im Anzeigeformular aufgeführt

Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

Zu Beachten

Wenn eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach § 16 Absatz BiostoffV erstattet wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn es sich um eine vorsätzliche Handlung handelt, die Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist dies nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Fristen

Die Anzeige hat spätestens 30 Tage


  • vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,

  • vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder

  • vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.


Die Anzeige der Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das betreffende Anzeigeformular vollständig aus und senden es dem Amt für Arbeitsschutz einschließlich der in der Anzeige aufgeführten Unterlagen zusenden. 
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert 
  • In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung

Dauer

Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Bezirksregierung eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzei-genbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen angefordert werden bzw. kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 etc.) die Behebung der Mängel gefordert werden.

Gebühren

kostenlos

Rechtliche Hinweise

Beschreibung der Leistung

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde folgende Tätigkeiten anzuzeigen: 
  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
    • einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
    • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen
  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
  • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
  • das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

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