Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen

Wenn Sie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken verkaufen wollen, müssen Sie dies anzeigen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:
    • Abfüllen,
    • Abpacken,
    • Kennzeichnen und Lagern
    • in Verkehr bringen von Arzneimitteln
    • Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten
  • Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
    • eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
    • eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
    • eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person
Hinweis: Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Nachweise der Sachkenntnis bspw. durch:
    • Sachkenntnisprüfung IHK
    • abgeschlossenes Pharmaziestudium
    • Approbation als Apotheker
    • Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
    • abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist
    • Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
    • abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
    • Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
    • eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
    • eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln

Zu Beachten

Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich im Versandhandelsregister registrieren, da jeder Versandhändler von Arzneimitteln in der Europäischen Union dazu verpflichtet ist, auf seinen Websites das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist.

Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister.

Fristen

Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Schriftliche Anzeige und Beschreibung des vorgesehenen Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln 
  • Anforderung eines Nachweises über die erforderliche Sachkenntnis
  • Anzeigenbestätigung und Aufnahme in die Überwachung des Arzneimittelhandels

Dauer

Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen.

 

Gebühren

Gebühren werden in Hamburg nach Zeitaufwand berechnet, aufgrund Grundlage der Anlage zur Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz vom 07.12.2021 (HmbGVBl. 2021, S. 858)

Rechtliche Hinweise

Beschreibung der Leistung

Bestimmte nicht verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte frei verkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.

Der Einzelhandel mit nicht verschreibungsfreien Arzneimitteln ist anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Gemeinde, in Hamburg bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz -Pharmaziewesen- anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme bei der Gemeinde anzuzeigen.
Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung bei der Gemeinde zu erstatten.

Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin eine zur Vertretung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin gesetzlich berufene oder eine mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die Sachkenntnis besitzt.

Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. pharmazeutisch-kaufmännische:r Angestellte:r, pharmazeutisch-technische:r Assistent:in) anerkannt.
 

Adresse und Kontakt

Postanschrift

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pharmazie I
Postfach 30 28 22 20310 Hamburg

Öffnungszeiten

Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung

Infos zur Einrichtung

An das Postfach 30 28 22 kann nur Post gesendet werden. Pakete senden Sie bitte stattdessen an die Billstraße 80, 20539 Hamburg.

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