Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen
Wenn Sie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken verkaufen wollen, müssen Sie dies anzeigen.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:
- Abfüllen,
- Abpacken,
- Kennzeichnen und Lagern
- in Verkehr bringen von Arzneimitteln
- Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten
- Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
- eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
- eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
- eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person
Benötigte Unterlagen
- Ausweisdokument
- Nachweise der Sachkenntnis bspw. durch:
- Sachkenntnisprüfung IHK
- abgeschlossenes Pharmaziestudium
- Approbation als Apotheker
- Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
- abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist
- Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
- abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
- Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
- eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
- eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
Zu Beachten
Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister.
Fristen
Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Schriftliche Anzeige und Beschreibung des vorgesehenen Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Anforderung eines Nachweises über die erforderliche Sachkenntnis
- Anzeigenbestätigung und Aufnahme in die Überwachung des Arzneimittelhandels
Dauer
Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen.
Gebühren
Gebühren werden in Hamburg nach Zeitaufwand berechnet, aufgrund Grundlage der Anlage zur Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz vom 07.12.2021 (HmbGVBl. 2021, S. 858)
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Keine
Rechtsgrundlage
Beschreibung der Leistung
Der Einzelhandel mit nicht verschreibungsfreien Arzneimitteln ist anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der Gemeinde, in Hamburg bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz -Pharmaziewesen- anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme bei der Gemeinde anzuzeigen.
Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung bei der Gemeinde zu erstatten.
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin eine zur Vertretung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin gesetzlich berufene oder eine mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die Sachkenntnis besitzt.
Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise (z.B. pharmazeutisch-kaufmännische:r Angestellte:r, pharmazeutisch-technische:r Assistent:in) anerkannt.
Adresse und Kontakt
Postanschrift
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Pharmazie I
Postfach 30 28 22 20310 Hamburg
Telefonnummer
Telefax
Öffnungszeiten
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-14.30 Uhr, kein Publikumsverkehr, nur telefonische Beratung
Infos zur Einrichtung
An das Postfach 30 28 22 kann nur Post gesendet werden. Pakete senden Sie bitte stattdessen an die Billstraße 80, 20539 Hamburg.
Suchwörter: Medikamente Arzneimittel Einzelhandel Verschreibungsfrei
Letzte Aktualisierung: 06.12.2023