Wohnung anmelden

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständi-gen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden. Sie können Ihre neue Wohnung unter...

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständi-gen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden. Sie können Ihre neue Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen auch online anmelden.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.
Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung:
  • Sie Sind innerhalb von Hamburg umgezogen.
  • Sie sind volljährig.
  • Sie sind nicht verheiratet und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Sie beziehen Ihre neue Wohnung ohne minderjährige Kinder.
  • Sie haben einen gültigen Personalausweis oder eine gültige eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und persönlicher Identifikations-nummer (PIN).
  • Sie haben ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät.
  • Sie haben die AusweisApp2 auf Ihrem Smartphone installiert.

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefüllter Meldeschein (außer bei automatisiertem Melderegister).
  • Mindestens ein Identitätsnachweis: 
    • Personalausweis
    • Vorläufiger Personalausweis
    • Ersatz-Personalausweis 
    • Anerkannter und gültiger Pass
    • Anerkanntes und gültiges Passersatzpapier 
  • Bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal. 
  • Bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug.
  • Bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Bei Vertretung durch eine andere Person: schriftliche Voll-macht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
  • Bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • Bei Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten:  Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen.
  • Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).

Zu Beachten

  • Sollten Sie länger als 6 Monate aus dem Inland bzw. 3 Monate aus dem Ausland in Hamburg zu Besuch wohnen, so müssen Sie sich ebenfalls anmelden.
  • Eine Anmeldung von Minderjährigen (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr) ohne beide Sorgeberechtigte ist immer vorab telefonisch mit dem Hamburg Service zu klären. Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll.
  • Ab dem 16. Lebensjahr kann man sich ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten anmelden.
  • Inhaber eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) müssen die Adresse auch auf dem Aufenthaltstitel ändern lassen.
  • Sofern man ein Auto besitzt, ist die Adresse auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Kfz-Schein) beim Landesbetrieb Verkehr zu ändern (siehe Link).
  • Ein Hund ist ebenfalls anzumelden (siehe Link).
  • Bei Neugeborenen erfolgt die Übermittlung der Daten des neugeborenen Kindes automatisch - bei Beurkundung der Geburt - vom Standesamt ans Melderegister. Eine gesonderte Anmeldung Neugeborener im Melderegister ist nicht erforderlich.
  • Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.

Fristen

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Mel-debehörde oder lassen sich durch eine Person mit Voll-macht vertreten. 
  • Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
  • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
  • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung.
Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung:
  • Sie rufen den Online-Dienst auf.
  • Sie melden sich mit Ihrem Nutzerkonto im Online-Dienst an.
  • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
  • Sie erhalten einen Code per Post an Ihre neue Adresse.
  • Sie bestätigen den Einzug in Ihre neue Wohnung durch Eingabe des Codes im Online-Dienst. 
  • Abschließend erhalten Sie Ihre elektronische Meldebestätigung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 Minuten.

Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten

Gebühren


  • 12 EUR pro

    • volljähriger Person oder

    • Person unter 18 Jahren, die alleine vorspricht.



  • 12 EUR pro Familie (Eltern einschließlich minderjähriger Kinder mit denselben Zuzugsdaten).

  • 12 EUR pro Ehepaar (ohne Kinder mit denselben Zuzugsdaten).

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Anfechtungsklage

  • Verpflichtungsklage

Rechtsgrundlage

§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

 

§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html

 

§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

 https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html

 

§ 23a Absatz 2 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

 https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23a.html

 

§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html

 

Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm

 

§ 1 Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BMGAGHAV2P1

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen, angemeldet werden.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen. 

Wenn Sie sind innerhalb Hamburgs umgezogen sind, können Sie Ihre neue Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen auch online anmelden. 

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