Leistungen für Flüchtlinge nach dem Opferentschädigungsgesetz OEG
Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im...
Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen Schaden erhalten.
In Betracht kommen Leistungen zur Heil- und Krankenbehandlung, fürsorgerische Leistungen, Renten- und weitere Geldleistungen.
Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.
Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (z. B. wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben).
Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.
Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, haben die dieselben Ansprüche wie Deutsche.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person.
- Sie können den tätlichen Angriff nachweisen.
- Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen.
- Die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an.
Benötigte Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige)
- Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)
Zu Beachten
Fristen
Es gibt keine Fristen, Sie sollten jedoch schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Dauer
vom EInzelfall abhängig
Gebühren
keine
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
Rechtsgrundlage
Opferentschädigungsgesetz (OEG):
https://www.gesetze-im-internet.de/oeg/BJNR011810976.html
§§ 1 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BJNR104530960.html#BJNR104530960BJNG000100315
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Flüchtling Ausländer Asylbewerber Ausgleich im Strafverfahren Finanzielle Hilfen (Gewaltopfer) Schadensausgleich tätlicher Angriff
Letzte Aktualisierung: 03.02.2023