Beantragung der Berufserlaubnis als Logopädin oder Logopäde aus Drittstaaten
Um in Deutschland als Logopädin oder Logopäde arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprü...
Um in Deutschland als Logopädin oder Logopäde arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Kenntnisprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Sie haben eine Ausbildung als Logopädin oder Logopäde erfolgreich außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Logopädin oder Logopäde zu arbeiten.
- Sie wollen in Deutschland als Logopädin oder Logopäde arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Logopädin oder Logopäde und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Logopädin oder Logopäde arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Benötigte Unterlagen
- Antrag (online abrufbar)
- Unterlagen gem. Merkblatt (online abrufbar)
- Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
- ärztliches Attest (online abrufbar)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
Fristen
Keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Logopädin oder Logopäde. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Dauer
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 4 Monate im regulären Verfahren
Gebühren
mindestens EUR 225, je nach Aufwand bis zu EUR 600 zzgl. EUR 42 für die Urkunde
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
Rechtsgrundlage
§§ 1, 2 Gesetz über den Beruf des Logopäde
http://www.gesetze-im-internet.de/logopg/__1.html
§§ 1, 16, 16b, 16c und Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
https://www.gesetze-im-internet.de/logapro/BJNR018920980.html
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Ausländische Qualifikation Gleichwertigkeitsprüfung Anerkennung in Deutschland Anpassungslehrgang ausländischer Abschluss Berufsabschluss Berufserlaubnis Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Berufsanerkennung Access to occupation Adaptation period Anerkennungsbescheid Anerkennungsverfahren Aptitude test berufliche Anerkennung Certificate of equivalence Gesundheitsfachberuf Professional Qualifications Assessment Act Recognition in Germany Richtlinie 2005/36/EG
Letzte Aktualisierung: 02.10.2023