Beantragung der Berufserlaubnis als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent aus EU/EWR/Schweiz
Um in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen...
Um in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.
Um den Beruf der Medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten attraktiver zu machen, verbessert das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reformgesetz) ab dem 01.01.2023 die Bedingungen der medizinisch-technischen Berufe. Eine wichtige Neuheit ist die Änderung der Berufsbezeichnungen. Aus der Bezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent wird die Bezeichnung Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Das alte und das neue MTA-Gesetz gelten bis zum 31. Dezember 2026 parallel. In Hamburg werden jedoch bereits alle diesbezüglichen Verfahren nach der neuen Gesetzeslage entschieden.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Sie haben eine Ausbildung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent erfolgreich in der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen und sind dazu berechtigt, dort selbstständig als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent zu arbeiten.
- Sie wollen in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Benötigte Unterlagen
- Antrag (online abrufbar)
- Unterlagen gemäß Merkblatt (online abrufbar)
- Sprachnachweis B2/ Fachsprachenprüfung (siehe Merkblatt)
- ärztliches Attest (online abrufbar)
- behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Zu Beachten
Keine
Fristen
Keine
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können, beziehungsweise das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.
Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns.
Dauer
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 3 Monate im regulären Verfahren
Gebühren
mindestens EUR 350
je nach Aufwand bis zu EUR 550
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html
§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25, 25b, 25c, Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
https://www.gesetze-im-internet.de/mta-aprv/BJNR092200994.html
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Suchwörter: Ausländische Qualifikation Gleichwertigkeitsprüfung Anerkennung in Deutschland Anpassungslehrgang ausländischer Abschluss Berufsabschluss Berufserlaubnis Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Berufsanerkennung Adaptation period Anerkennungsbescheid Anerkennungsverfahren Aptitude test berufliche Anerkennung Certificate of equivalence EU/EWR/Schweiz Gesundheitsfachberuf Professional Qualifications Assessment Act Recognition in Germany Richtlinie 2005/36/EG
Letzte Aktualisierung: 27.03.2024