Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken beantragen

Wenn Sie eine Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik eröffnen möchten, dann benötigen Sie hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Diese müssen Sie beantragen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Unternehmers auf die Erteilung der Konzession für die Privatkranken- oder -entbindungsanstalt bzw. der Privatnervenklinik.

Versagungsgründe sind die fehlende Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine nicht ausreichende medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten, bauliche oder technische Mängel bezüglich gesundheitspolizeilicher Anforderungen und Nachteile bzw. Gefahren für Nachbarn oder Mitbewohner.

Vor Erteilung der Konzession hat die Konzessionsbehörde vor der Konzessionserteilung über evtl. Nachteile bzw. Gefahren für Nachbarn oder Mitbewohner die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören (Einholung von Stellungnahmen):

  • Bestätigung der Ärztekammer, dass keine standesgerichtlichen Verfahren eingeleitet und auch keine berufsgerichtlichen Verurteilungen ausgesprochen worden sind (ärztliche Leitung und Vertretung)
  • falls vormals eine Wohnraumnutzung stattgefunden hat, Genehmigung zur Umwidmung/Zweckentfremdung
  • Stellungnahme der Feuerwehr (Brandschutz/Fluchtwege).

Die Konzession erlischt, wenn der Inhaber/ die Inhaberin innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Benötigte Unterlagen

zur Person des Betreibers oder der Betreiberin, der Gesellschafter:innen (z.B. bei GbR, KG) oder der Geschäftsführer:innen (z.B. bei GmbH):

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung Insolvenzgericht
  • Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis/Vermögensverzeichnis)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes   

zur Gesellschaft:

  • Handelsregistereintrag 
  • Gesellschaftsvertrag
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
  • Bescheinigung Insolvenzgericht
  • Auszug aus dem Vollstreckungsportal

zur beantragten Einrichtung (Privatkrankenanstalt): 

  • Nachweis über die ärztliche Leitung der Einrichtung (Vertrag) und Nachweis einer für die Fachrichtung der Klinik einschlägig abgeschlossenen Weiterbildung (Facharzt);
    • bei mehreren Fachrichtungen sind für jede Fachrichtung Nachweise zu führen. 
  • Lebenslauf der ärztlichen Leitung   
  • Nachweis der Vertretung der ärztlichen Leitung durch einen Arzt gleicher Qualifikation (Vertrag, Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildung)   
  • Nachweise über das in der Klinik tätige Personal (Arbeitsverträge, Qualifikationen, Approbations und Facharzturkunden)  
  • Nachweis der Kooperationen   
    • bei externen Leistungen Anästhesie   
    • bei Anbindung eines Labors   
    • bei Anbindung anderer Einrichtungen für Therapiemaßnahmen und medizinisch-technische Leistungen   
    • bei Anbindung an eine Geburtshilfeabteilung eines Krankenhauses   
    • bei Anbindung an eine Notfall-Labordiagnostik   
    • bei Anbindung einer Wäscherei, Catering etc.   
  • Kopie des Textteiles der Baugenehmigung   
  • Kastasteramtlicher Lageplan des Hauses mit Himmelsrichtung   
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte mit Angabe der Maße der Räume, Fenster und Türen sowie der Zweckbestimmung der Räume und Bettenanzahl je Zimmer)   
  • Bau und Betriebsbeschreibung (d.h., der Lage des Grundstückes, der Bausubstanz, der Einrichtung der Patienten- und Behandlungszimmer, Beschreibung des Betriebsablaufs, der Indikationen, sowie Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen je Indikation, der Vorsorge zur Beherrschung von Komplikationen oder Notfällen dienenden apparativen Ausstattung und organisatorischen Maßnahmen sowie Angaben zur Patientenverpflegung, Ruf- und Gefahren-Meldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung, raumlufttechnische Anlagen (Betten-)Aufzügen, Hygienegutachten und -plan)   
  • Belegungsübersicht mit laufender Nummerierung der Räume nach den Plänen 
  • Stellenplan (SollZustand), der die beabsichtigte personelle Besetzung im medizinischen und pflegerischen Bereich wiedergibt, einschließlich der jeweiligen Ausbildungsabschlüsse   
  • Indikationsverzeichnis   
  • Dienstanweisungen für die Ärzte und das Pflegepersonal, insbesondere Regelung des Bereitschaftsdienstes   
  • Bestellung eines hygienebeauftragten Arztes und Vorlage des Fortbildungsnachweisen
  • Durchführung und Vorlage der Bedarfsberechnung zur Beschäftigung einer Hygienefachkraft
  • Angaben zu weiteren Hygienebeauftragten im Sinne von (Hygienebeauftragte in der Pflege, Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Funktion)
  • Vorlage des Vertrags über die Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin/ einen Krankenhaushygieniker

Ggf. wird die zuständige Behörde weitere erforderliche Unterlagen von Ihnen verlangen.

Zu Beachten

Gemäß dem Gesetz werden nur private Krankenanstalten erfasst, die gewerbsmäßig, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Tageskliniken, Praxiskliniken oder sonstige Einrichtungen, in denen medizinische Leistungen ausnahmslos ambulant erbracht werden, werden nicht erfasst.

Fristen

Die Konzession wird unbefristet erteilt, solange keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie stellen den Antrag auf Konzessionierung nach der Gewerbeordnung bei der zuständigen Stelle, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung betrieben werden soll.

  • Nach dem Eingang des Antrags wird durch die zuständige Stellegeprüft, ob in der Klinik eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung durch entsprechendes Personal sichergestellt ist, ob die räumlichen Voraussetzungen für einen Klinikbetrieb vorhanden sind
  • Im Rahmen dieser Überprüfung werden die entsprechenden Fachbehörden, wie z. B. das Gesundheitsamt, die Bauaufsichtsbehörde und die Lebensmittelüberwachungsbehörde einbezogen
  • Anschließend erhalten Sie die Entscheidung der zuständigen Stelle

Dauer

ca. 2-6 Wochen

Gebühren

EUR 31,50 bis 800

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

 § 30 Gewerbeordnung (GewO)

http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__30.html

Formulare, Services & Links

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.

Eine Krankenanstalt ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden. Nicht als private Krankenanstalten anzusehen sind daher Dialysestationen, gynäkologischen Tageskliniken, Einrichtungen für ambulante Operationen, Sauerstoffkammern usw., ferner Erholungsheime, Kosmetikzentren (es sei denn, es würden dort Heilbehandlungen vorgenommen oder Schönheitsoperationen durchgeführt), Fitnesszentren u. ä. sowie Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen, soweit es sich nicht um Krankenhäuser handelt. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der*die Unternehmer*in, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Unternehmer und damit Adressat der Erlaubnis-/Konzessionspflicht ist derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb der Anstalt geführt wird, und der hinsichtlich der Leitung und Verwaltung der Anstalt (in technischer und administrativer Hinsicht) die erforderlichen Bestimmungen trifft. Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann ein Arzt oder eine Ärztin sein, braucht es aber nicht zu sein. Der freiberuflich tätige Arzt wird zum Gewerbetreibenden, wenn und soweit er eine Privatkrankenanstalt als selbständiges Mittel zur Erzielung einer dauernden Einnahmequelle einrichtet oder unterhält, also nicht dann, wenn die auf Gewinnerzielung gerichtete ärztliche Tätigkeit die Unterhaltung einer Privatklinik (z. B. Klinik des Chirurgen) erforderlich macht.

Die Erlaubnis ist persönlicher und sachlicher Natur, d.h. sie ist an eine bestimmt Person und an bestimmte Räume gebunden. Sie wird ferner für eine bestimmte Betriebsart erteilt, d.h. aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient.

Die Erlaubnis wird dem Gewerbetreibenden, d.h. einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, bedarf jede*r der geschäftsführenden Gesellschafter*innen eine Erlaubnis.

Die Konzession wird unbefristet erteilt, solange keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden.

Änderungen im Rahmen der erteilten Konzession sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Billstraße 80a 20539 Hamburg

Telefonnummer

+49 40 42837-2021

Infos zur Einrichtung

Öffentliche Verkehrsanbindung

S2/S21 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

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