Wählen Sie Ihre Sprache Englisch
Online-Service verfügbar
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Anzeige von ergänzenden Tätigkeiten mit Asbest
Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, zeigen Sie dem Amt Arbeitsschutz an.
Karte vergrößern
Adresse und Kontakt
Adresse
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Arbeitnehmerschutz
Billstraße 80 20539 Hamburg
Kontakt speichern |
Telefonnummer
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Infos zur Einrichtung
Öffentliche Verkehrsanbindung
S2/S21 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Beschäftigung von Sachkundigen nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519) bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest zusätzlich Zulassung als Fachbetrieb
- Sie haben bereits eine unternehmensbezogene Anzeige für Tätigkeiten geringeren Umfangs mit asbesthaltigen Materialien eingereicht.
Benötigte Unterlagen
Die Anzeige kann kurzfristig erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Lage der Arbeitsstätte,
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
- Bezug zur unternehmensbezogenen Anzeige.
Zu Beachten
Fristen
- Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogenen oder unternehmensbezogenen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- Bei der Anzeige von Ort und Zeit ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
- In dringenden Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. Ein Ausnahmeantrag auf Verkürzung der Anzeigefrist wird innerhalb von 2 Werktagen entschieden.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
- Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materiealien können über den Online-Dienst angezeigt werden.
- Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, sind über den Bauherrn oder Auftraggeber einzuholen.
- Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren festzulegen.
- Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans haben Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit, zu unterweisen.
- Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie der jeweiligen Bezirksregierung als zuständiger Arbeitsschutzbehörde die Arbeiten mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit an.
- In Ausnahmefällen ist eine Fristverkürzung durch die auf schriftlichen Antrag möglich.
- Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, objektbezogene Anzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Die unternehmensbezogene Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mitzuführen.
- Zusätzlich zu der Anzeige ist auch die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan vorzulegen. Mit der Anzeige ist der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.
- Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie von der Bezirksregierung keine Rückmeldung dazu. Nach Ablauf der 7 Tage können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlage
Formulare, Services & Links
Links auf hamburg.de
Beschreibung der Leistung
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem Amt für Arbeitsschutz vor Beginn der Arbeiten melden.
Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
Weiterhin verboten sind:
Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition handelt (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
Weiterhin verboten sind:
- Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Suchwörter: Altlastensanierung (Asbest) Asbest Arbeitsschutz Anmeldung von Asbestarbeiten Arbeitnehmerschutz
Letzte Aktualisierung: 24.09.2023