Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies....

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.      

Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an das andere Elternteil formuliert werden und, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall, kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.      

Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden. 

Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel die Unterhaltshöhe berechnen, den Elternteil zu Zahlungen auffordern, den Eingang von Zahlungen kontrollieren, falls erforderlich einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts beim Familiengericht einreichen und Unterhalt pfänden lassen.     
 
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.     
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.    
    
Die Mutter eines Kindes hat unter bestimmten Umständen einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes in Bezug auf ihre eigenen Unterhaltsansprüche beraten und in geeigneten Fällen unterstützen. Wenn der Vater das Kind betreut, kann er unter bestimmten Umständen einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter haben. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.    
 

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

  • Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
  • Kinder erhalten Beratung im Alter von 18 bis 21.     

Benötigte Unterlagen

Mitzubringen sind:
  • Personalausweis der Antragstellerin / des Antragstellers
  • ggf. Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes     
Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.    

Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein. Beispielsweise:
  • anwaltliche Schreiben
  • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt
  • ggf. das Scheidungsurteil
  • die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
  • Gehaltsabrechnungen

Fristen

Keine

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

  • Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.
  • Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.     
  • Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.     

Dauer

je nach Einzelfall

Gebühren

Keine



Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen        .    

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Kein

Rechtsgrundlage

Beratung und Unterstützung für Kindesunterhalt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html

Beratung und Unterstützung für junge Volljährige (§ 18 Abs. 4 SGB VIII)

https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/18.html

Beratung und Unterstützung in der Mutterschutzzeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII)

https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/18.html

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