Sozialbehörde

Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- bzw. bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis nach § 12 ProstSchG der zuständigen Behörde anzeigen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem muss das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.

Benötigte Unterlagen

• Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
• Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
• Kraftfahrzeugs- oder Schiffskennzeichen
• Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
• Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
• Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Zu Beachten

Keine

Fristen

Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden. Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Gegebenfalls werden weitere Unterlagen nachgefordert. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen. Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.

Dauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet.

Gebühren

Es handelt sich um eine Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Zustellungsauslagen.

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__21.html i.V.m. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html

Beschreibung der Leistung

Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden. Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, sowie der Kunden und Kundinnen, zum Schutz der Jugend und der Anwohner und Anwohnerinnen sowie der Anlieger und Anliegerinnen und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

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Adresse und Kontakt

Adresse

Sozialbehörde
AI 25
Prostituiertenschutz
Große Reichenstraße 14 20457 Hamburg

Telefonnummer

+49 40 42811-1466

Infos zur Einrichtung

Öffentliche Verkehrsanbindung

Busse 4/6 Brandstwiete, U1 Meßberg

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