Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Abfallverbringung in Drittstaaten - hier erfahren Sie mehr darüber.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Drei Alternativen sind möglich:
- Verbringung ohne Notifizierung, das heißt nach Art. 18 der VVA sowie unter Berücksichtigung des Anhanges VII der VVA,
- Verbringung mit Notifizierung oder das
- Verbot.
Zu Beachten
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist in der Regel zustimmungspflichtig. Unter Umständen ist die Verbringung von Abfällen in Drittstaaten sogar verboten.
telefonischer Kontakt: Tel.:+49 40 428 40 - 4148
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Der Gebührenrahmen beträgt für Notifizierungen zur Zeit 725 EUR bis 10.000 EUR.
Formulare, Services & Links
Beschreibung der Leistung
Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus der EU ist verboten. Ausnahme bilden die Exporte von Abfällen zur Beseitigung in EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein, Schweiz).
Die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang IV der VVA) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten ist ebenfalls verboten.
Die Ausfuhr von ungefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang III der VVA) ist grundsätzlich zulässig. Allerdings bedarf es der zweifelsfreien Erklärung des jeweiligen Empfangsstaates, ob und mit welchen Kontrollverfahren ungefährliche Abfälle verbracht werden dürfen.
Adresse und Kontakt
Adresse
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abfallwirtschaft
Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg
E-Mail senden
Telefonnummer
Infos zur Einrichtung
barrierefrei |
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Öffentliche Verkehrsanbindung
S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark
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Letzte Aktualisierung: 27.03.2024