Arbeitserlaubnis, gesicherter Aufenthalt

Die Arbeitserlaubnis ist Teil des Aufenthaltstitels und wird von der örtlich zuständigen Standorten der Ausländerangelegenheiten erteilt. Hierfür ist ein entsprechender Antrag bei dem Hamburg Service zu stellen.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Ob eine Beschäftigung genehmigt werden kann, hängt vom Aufenthaltszweck, der Aufenthaltsdauer, der Art der konkreten Beschäftigung und der Lage am Arbeitsmarkt ab, weshalb häufig die Arbeitsagentur beteiligt werden muss.

Benötigte Unterlagen

  • Pass
  • Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung, ggf. alte Arbeitserlaubnis
  • Qualifikationsnachweise
  • Lebenslauf

Antragstellung schriftlich und formlos.

Zu Beachten

Für Asylbewerber und Duldungsinhaber ist das Einwohnerzentralamt - Ausländerbehörde - zuständig.

Seit 01.05.2011 erhalten alle Staatsangehörigen der EU uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. dass sie keine Arbeitserlaubnis mehr benötigen, um im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung auszuüben.

Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel als elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt. Als Aufkleber erteilte Aufenthaltstitel bleiben gültig bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Passes. Ein Umtausch wird nicht vorgenommen.

Eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht wird für Unionsbürger und Angehörige von EWR-Staaten ab dem 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt. Als Nachweis über den Aufenthalt gilt für diesen Personenkreis die Meldebescheinigung.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Prüfung bei persönlicher Antragstellung bei dem bestimmten Standort für Ausländerangelegenheiten.

Dauer

Die Prüfung des Antrages kann einige Wochen dauern.

Gebühren

Keine

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch