Anzeige einer Geburt

Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen. Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur...

Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Fand die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, statt sondern zuhause (Hausgeburt) muss ein sorgeberechtigter Elternteil die Geburt schriftlich oder persönlich (Bitte vorher Termin vereinbahren!) beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, muss die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, angezeigt werden. Ist das Kind tot zur Welt gekommen, so muss die Geburt innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Ein Kind wurde geboren und Sie

- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

Als anzeigende Person müssen Sie über 16 Jahre alt sein.

Benötigte Unterlagen

   Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, benötigen Sie die

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister      

   Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, benötigen Sie die

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: 
  • die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter                                  
  • die Geburtsurkunde des Vaters und
  • gegebenenfalls die Sorgeerklärung.

Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Sie benötigen außerdem

  • die Personalausweise, Reisepässe oder anerkannte Passersatzpapiere der Eltern.

War bei einer Hausgeburt eine Hebamme anwesend, ist die Bescheinigung über die Entbindung vorzulegen.

Zu Beachten

  • Nur im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung nehmen einige  Standesämter auch Vaterschaftsanerkennungen auf - hierfür ist ein Termin erforderlich.
  • Sorgeerklärungen sind nur beim Jugendamt oder beim Notar möglich. Vaterschaftsanerkennungen nimmt auch das Jugendamt oder  der Notar auf.
  • Den Vordruck für die Vornamensanzeige erhalten die Eltern im Krankenhaus, im Internet (Kinderleicht zum Kindergeld auf hamburg.de) oder auch im zuständigen Standesamt.
  • Im Rahmen der Beurkundung einer Geburt erhalten die Eltern, zusätzlich zur kostenpflichtigen Geburtsurkunde für die eigenen Unterlagen, zwei kostenfreie Urkunden zur Beantragung von Elterngeld und Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse. Eine weitere kostenfreie Urkunde zur Beantragung von Kindergeld wird nur noch bei Geburten in Geburts- oder Hebammenhäusern ausgestellt.

Fristen


  • Sie müssen die Geburt Ihres Kindes binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

    • Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    • Ist Ihr Kind tot geboren, müssen Sie die Geburt spätestens am dritten Werktag nach der Geburt anzeigen.



Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Füllen Sie die Geburtsanzeige aus.
Tragen Sie dort den Geburtsort (Ort und Straße mit Hausnummer) und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Geburt des Kindes ein.
Kam Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, übernimmt diese Einrichtung die Geburtsanzeige für Sie. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt erforderlich sind.
Erfolgte eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes schriftlich oder persönlich anzeigen.
Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.
Das Standesamt beurkundet die Geburt des Kindes.
Sie werden aufgefordert, die Gebühren für die Geburtsurkunde zu begleichen.
Wenn Sie die Gebühren beglichen haben, erhalten Sie die Geburtsurkunden des Kindes.
Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, nimmt das Standesamt im Geburtseintrag einen erläuternden Hinweis darüber auf. An Stelle einer Geburtsurkunde wird Ihnen dann als Personenstandsurkunde  ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt. Auch der Geburtenregisterausdruck ist eine Geburtsurkunde, die die Geburt Ihres Kindes beweist!

In einigen Krankenhäusern werden die erforderlichen Unterlagen und Gebühren für die Beurkundung direkt bei den Eltern eingefordert und zusammen mit der vorbereiteten Geburtsanzeige an das zuständige Standesamt geschickt. Das Standesamt nimmt dann die Beurkundung vor.

In Krankenhäusern, die nicht so verfahren, wird die Geburtsanzeige direkt zum Standesamt geschickt. Die Eltern können die weiteren, erforderlichen Unterlagen selber an das Standesamt senden.
 

Dauer

keine

Gebühren

18,00 EUR für die Geburtsurkunde. Jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang 8,00 EUR. Die Geburtsurkunden für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe der Krankenkasse sind kostenfrei.

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html



§ 31 ff. Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html



§ 61 PStG Abs. 1, S. 3 - Mindestalter für Antragstellung

https://dejure.org/gesetze/PStG/61.html

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