Körperschaftsteuer bezahlen

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben. Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das...

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben.
Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.
Die Körperschaftsteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen sind grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de.
Ob Sie als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

 

Wichtige Hinweise

Voraussetzungen

Die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:
•    Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter      Haftung, Unternehmergesellschaften)
•    Genossenschaften
•    Vereine
•    Stiftungen
Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.
Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung – ebenfalls elektronisch – eingereicht werden.
Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
 

Benötigte Unterlagen

•    Elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung (auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.)
•    Gewinnermittlungsunterlagen (eBilanz, Gewinn und Verlustrechnung, ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung)
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.
 

Zu Beachten

Der Körperschaftssteuersatz beträgt 15 Prozent.

Fristen


  • Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige: Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres

  • Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater): Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres

Ablauf, Dauer & Gebühren

Verfahrensablauf

Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.
Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt, die die Körperschaft bezahlen muss.
 

Dauer

Wie lange die Bearbeitung einer Körperschaftsteuererklärung bzw. die Festsetzung der Körperschaftsteuer dauert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Gebühren

Keine

Rechtliche Hinweise

Rechtsbehelf


  • Einspruch

  • Klage vor dem Finanzgericht

Rechtsgrundlage

§§ 149, 150, 155, 157, 224, 347 Abgabenordnung (AO)

§§ 1, 2, 7, 8, 30, 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

§§ 25, 36 Einkommensteuergesetz (EStG)





 

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