Amtsgerichte, Nachlasssachen

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

Bitte telefonisch erfragen

Zu Beachten

Zur Ermittlung des konkreten Ansprechpunktes ist es in diesem Fall erforderlich, den Namen des Erblassers in die Suchmaske einzugeben. Wir bitten Sie, die Eingabe ggf. zu wiederholen (bitte benutzen Sie hierfür den Zurück-Button Ihres Internet-Browsers).
Örtliche Zuständigkeit / Erbschein beantragen:
Grundsätzlich zuständig für die Beantragung des Erbscheins (richtig: die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsantrag), ist das Gericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Der Erbscheinsantrag kann auch beim Wohnsitzgericht des Erben beantragt werden sowie über einen Notar (nicht Rechtsanwalt) gestellt werden.
Örtliche Zuständigkeit / Erbausschlagung:
Es ist das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verstorbenen zuständig. Die Erbausschlagung kann aber auch bei dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden vorgenommen werden. Die Ausschlagung kann grundsätzlich auch bei jedem Notar – ohne Mehrkosten außer der Mehrwertsteuer - erklärt werden. Die Ausschlagung muss innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist ab Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung als Erbe beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein. Zur Begleichung der Gebühr für eine Erbausschlagung erhält der oder die Ausschlagende eine Kostenrechnung. Bar- bzw. Kartenzahlung ist vor Ort nicht möglich. Die Gebühr richtet sich nach dem Nachlassvermögen und wird einer Gebührentabelle entnommen. 
Die Abgabe eines Antrages zur Terminsvereinbarung für eine Erbausschlagung ist nicht fristwahrend.
Erbausschlagung für Minderjährige muss durch die gesetzlichen Vertreter beim Nachlassgericht erfolgen. Unter Umständen ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, die nach der Ausschlagung beim Familiengericht beantragt werden muss.
Erbausschlagung mit Wohnsitz im Ausland:
Erben mit Wohnsitz im Ausland können Erbausschlagungen entweder persönlich im zuständigen Amtsgericht, über einen Notar oder über das deutsche Konsulat beantragen.
Hinweis für Testamente:
Testamente, die verwahrt werden sollen, können per Post an das Amtsgericht geschickt werden oder bei einem anderen Hamburger Amtsgericht in die Verwahrung gegeben werden. Das Testament kann beim Wunschamtsgericht des Testators verwahrt werden.

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Erbausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses:

Mindestgebühr 30 Euro.

 

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