Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Bei einem Überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 GewO (auch Vertrauensgewerbe genannt) handelt es sich z.B. um Kfz Handel, Reisebüros, Schlüsseldienste, Handel mit hochwertigen Gebrauchtwaren und Konsumgütern,...

Bei einem Überwachungsbedürftigen Gewerbe nach § 38 GewO (auch Vertrauensgewerbe genannt) handelt es sich z.B. um Kfz Handel, Reisebüros, Schlüsseldienste, Handel mit hochwertigen Gebrauchtwaren und Konsumgütern, Ehevermittlung, Handel mit Edelmetallen und andere Gewerbezweige. Die zuständige Behörde überprüft unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Der Gewerbetreibende hat deshalb ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde beizubringen, beides kann bei Entgegennahme der Gewerbemeldung vom Gewerbeamt gegen Kostenerstattung (je 13,00 Euro) beantragt werden.

Bei Gewerbeummeldungen, bei denen lediglich der Betriebssitz innerhalb Hamburgs verlegt wird, entfällt eine nochmalige Zuverlässigkeitsprüfung.

Wichtige Hinweise

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personengesellschaften z.B. GmbH, AG, eingetragener Kaufmann, Unternehmergesellschaft).
Notar-Verträge (wenn z.B. die KG oder GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen ist).
Handwerkskarte (bei handwerklichen Tätigkeiten).

 

Zu Beachten

Die Anmeldung kann durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formblatt (siehe: Weitere Informationen - Downloads) erfolgen (im letzteren Fall bitte Kopien der unter erforderliche Unterlagen aufgeführten Dokumente beifügen). Eine persönliche Anmeldung wird empfohlen, um Zweifelsfragen schnell und abschließend klären zu können. Die Anmeldung eines Gewerbes kann auch durch eine nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigte und ausgewiesene Person erfolgen.

Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeanmeldung ist zu reduzierten Gebühren erhältlich.

Gewerbeanmeldungen werden auch in der Handelskammer Hamburg und in der Handwerkskammer Hamburg entgegengenommen, ein Online-Verfahren steht ebenfalls zur Verfügung (s. weiterführende Links). Hinweis:  Die Inanspruchnahme des Online-Verfahrens ist gebührenpflichtig! Es wird für die Nutzung des Online-Verfahrens eine Gebühr von 20 EUR erhoben. Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG etc.) beträgt die Gebühr pro Gesellschafter 20 EUR. Mit dieser Gebühr sind zugleich weitere Gebühren für das Ausstellen einer Bescheinigung der entsprechenden Anzeigen abgegolten. Die für das überwachungsbedürftige Gewerbe nach § 38 GewO erforderlichen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister werden bei Personengesellschaften für jeden Gesellschafter fällig.     

Ablauf, Dauer & Gebühren

Gebühren

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr von 20 EUR erhoben. Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG etc.) beträgt die Gebühr pro Gesellschafter 20 EUR. Für die Inanspruchnahme des o.g. Online-Verfahrens wird eine Gebühr von 20 EUR erhoben (die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Gewerbeanzeige ist hiermit zugleich abgegolten). Kosten für eine Zweitschrift der Gewerbeanmeldung betragen 10 EUR.

Rechtliche Hinweise

Rechtsgrundlage

§ 38 Gewerbeordnung (GewO)

Formulare, Services & Links

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