Nachdem in den vergangenen Wochen in Hamburg und in den benachbarten Bundesländern bei Tierhaltungen und Untersuchungen von Wildvögeln das hochpathogene Vogelgrippe-Virus nur noch im geringen Maße nachgewiesen wurde, wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Stallpflicht gegenüber des Risikos der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel neu abgewogen. Im Ergebnis wird die Stallpflicht für Hausgeflügel in Hamburg mit Wirkung zum 01. Mai 2023 aufgehoben. Die Tiere dürfen ab diesem Tag wieder im Freien gehalten werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Geflügelpest bei Wildvögeln weit verbreitet ist und mittlerweile sogar in den Sommermonaten auftreten kann. Spätestens mit Einsetzen des Herbstvogelzuges ist daher wieder mit einer Zunahme der Ausbrüche zu rechen.
Geflügelhalter sollten sich daher auch zukünftig darauf einstellen, ihr Geflügel über einen längeren Zeitraum aufzustallen oder durch Gitter oder Netze vor dem Kontakt zu Wildvögeln zu schützen. Angesichts der zunehmenden Persistenz des Virus in der Wildvogelpopulation wird dringend empfohlen, nachhaltige bauliche Vorkehrungen zu treffen.
Verpflichtende allgemeine Schutzmaßnahmen gemäß der Geflügelpest-Verordnung
Jeder Tierhalter ist gesetzlich verpflichtet, seinen Bestand vor der Einschleppung von Tierseuchen zu schützen. Da von Wildvögeln nach wie vor ein Risiko des Eintrags der Geflügelpest für Hausgeflügel ausgeht, sind unabhängig von der Aufhebung der Stallpflicht Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere:
- Vor Tierkontakt: Hände waschen und desinfizieren!
- Ställe sollten nur mit sauberem Schuhwerk betreten werden (Plastiküberzieher).
- Fütterung nur in geschützten Stallbereichen, zu denen Wildvögel keine Zugangsmöglichkeit haben, durchführen.
- Futter, Einstreu usw. dürfen nicht an Orten aufbewahrt werden, zu denen Wildvögel Zugang haben.
- Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden.
- Auslaufbereiche unattraktiv für Wildvögel gestalten (kein Oberflächenwasser)
- Keine gemeinsame Nutzung von Gerätschaften, Kadavertonnen und Fahrzeugen durch mehrere Geflügelhaltungen.
- Die gewissenhafte Kontrolle des Gesundheitszustandes des Hausgeflügels muss regelmäßig durchgeführt werden.
- Jeder Halter muss ein Register über Zugänge und Abgänge von Geflügel führen, einschließlich Nennung des Transporteurs und Empfängers.
- Es müssen Aufzeichnungen über verendete Tiere gemacht werden. (Bestände über 100 Tiere).
- Es müssen Aufzeichnungen über die Legeleistung je Werktag gemacht werden (Bestände über 1000 Tiere).
- Beschränkung von Fahrzeug- und Personenverkehr in Geflügelbetrieben auf das unerlässliche Maß. Besucher sollten betriebseigene Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung tragen. Geflügel betreuendes Personal sollte ausschließlich in einem einzigen Betrieb tätig sein.
Außerdem ist jeder Tierhalter verpflichtet, den Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie beispielsweise der Geflügelpest unverzüglich dem zuständigen Amtstierarzt / der zuständigen Amtstierärztin des Bezirkes zu melden. Ein solcher Verdacht besteht insbesondere in Fällen eines Rückganges der Legeleistung, einer verminderten Futter- oder Wasseraufnahme, einer Störung des Allgemeinbefindens der Tiere oder plötzlicher Todesfälle im Bestand.
Hinweise und Informationen
Über das aktuelle Tierseuchengeschehen und die Einschätzung des Risikos des Auftretens und der Verbreitung der Geflügelpest können Sie sich auf Website des Friedrich-Loeffler-Instituts informieren: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
Fragen von Geflügelhaltern/ zur Geflügelpest beantwortet:
Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Veterinärwesen
Alte Holstenstr. 65-67
D - 21029 Hamburg
Telefon: 040 - 42891 – 4220 od. -4221
E-Mail: Verbraucherschutz@Bergedorf.Hamburg.de